Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Am 29. Juli 2009 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG) beschlossen. Darin geht es im Kapitel 5 - Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope unter § 40 um „Nichtheimische, gebietsfremde und invasive Arten“. In Absatz (4) heißt es:

Zur Zeit sind 30 Produktionsbetriebe und 23 weitere Handelsbetriebe in Deutschland nach den Regeln der Zertifizierungsgemeinschaft anerkannt. (Foto: BdB)

"Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Künstlich vermehrte Pflanzen sind nicht gebietsfremd, wenn sie ihren genetischen Ursprung in dem betreffenden Gebiet haben. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. ..."

Es folgen Ausnahmen für den Anbau in der Land- und Forstwirtschaft sowie für Tiere. Weiterhin ausgenommen von dem Erfordernis der Sätze 1 und 2 ist nach Ziff. 4 "das Ausbringen von Gehölzen oder Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020; bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden." Die rechtlichen Vorgaben zur Verwendung gebietseigener Pflanzen fußen auf dem internationalen Übereinkommen über die biologische Vielfalt, das 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet wurde („Biodiversitäts-Konvention“). Der völkerrechtlich vereinbarte Schutz der biologischen Vielfalt umfasst die Vielfalt der Ökosysteme, der Arten und eben die genetische Vielfalt innerhalb einzelner Arten.

Genehmigungspflicht ab 2020

Spätestens ab 1. März 2020 dürfen für Pflanzungen in der freien Landschaft im Geltungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes also nur noch gebietseigene Gehölze gepflanzt werden. Für die Zeit bis zum 1. März 2020 gilt die Empfehlung, dass Gehölze in der freien Natur vorzugsweise innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. Der Begriff „Vorkommensgebiet“ im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bezeichnet die genetische Herkunfts- oder Ursprungsregion der betreffenden Pflanzenart. Zur Bestimmung der im Gesetz benannten Vorkommensgebiete wurden wissenschaftlich begründete Gebietsabgrenzungen für Gehölze und krautige Pflanzen vorgenommen. Für das Gebiet der Bundesrepublik wurden sechs Vorkommensgebiete definiert. Diese sind, wie weitere Empfehlungen zum Umgang mit gebietseigenen Gehölzen, im Leitfaden des Bundesumweltministeriums zu finden. Siehe auch: Link 1

Verschiedene Zertifizierungssysteme

Für den Pflanzenkauf oder bei Ausschreibungen zur Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur ist es wichtig, dass die Herkunftsnachweise der Ware gesichert sind. Dafür gibt es Zertifizierungen, welche sicherstellen, dass die Unternehmen nach zuverlässigen Verfahren arbeiten und die von ihnen gelieferten Pflanzen tatsächlich aus der gewünschten Region stammen. Die Zertifizierung erfolgt nach definierten Kriterien, die Betriebsprüfungen erfolgen durch neutrale Stellen. Zertifizierte Unternehmen stellen auch sicher, dass Ernte, Anzucht und Verschulung der Pflanzen nach einem festgelegten Qualitätsprogramm durchgeführt wurden. Bislang sind parallel sieben Zertifizierungssysteme am Markt – darunter überwiegend regional tätige und als bundesweit anerkannte überregionale Systeme das RAL und die Zertifizierungsgemeinschaft gebietseigener Gehölze (ZgG).

Überregionaler Anbieter

Die ZgG ist ein Zusammenschluss von Baumschulen, die gebietseigene Gehölze produzieren und handeln. Das der ZgG zugrunde liegende Zertifizierungsschema für die teilnehmenden Betriebe wurde in Gremien des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) e.V. entwickelt. Grundlage war der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herausgegebene Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze. Die Teilnahme an dem ZgG-Zertifizierungsschema steht allen Gehölzproduzenten offen – nicht nur den Mitgliedsbetrieben des Verbandes. Zur Zeit sind 30 Produktionsbetriebe und 23 weitere Handelsbetriebe in Deutschland nach den Regeln der Zertifizierungsgemeinschaft anerkannt. Unter Link 2 ist deren geographische Lage ersichtlich.

Niels Sommer, Geschäftsführer der Baumschul-Service-Gesellschaft BSG ist federführend verantwortlich für die ZgG. Er betont: „Wir haben uns drei Ziele gesetzt. Für die Produzenten und Händler soll unser Zertifikat praktisch umsetzbar und kostengünstig sein. Für alle Marktteilnehmer – Produzenten, Händler und Abnehmer – bieten wir ein Höchstmaß an Sicherheit und Akzeptanz. Drittens möchten wir, dass das Zertifikat bundesweit einheitlich umgesetzt wird.“ Sommer empfiehlt Kommunen und anderen Gebietskörperschaften, die schon jetzt bei der Auswahl des Pflanzgutes die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes anwenden wollen, sich beim Verband zu informieren.

 

Empfohlen für Sie: