Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

BGL-Präsident August Forster drängt auf eine gerechte Lösung bei der Haftung für Ein- und Ausbaukosten. Der Gesetzentwurf zum neuen Bauvertragsrecht ist heute vom Bundeskabinett beschlossen worden. Das neue Gesetz soll u.a. die Koalitionsvereinbarung umsetzen, nach der Betriebe nicht mehr pauschal auf den Folgekosten von Produktmängeln sitzen bleiben sollen, die der Lieferant oder Hersteller zu verantworten hat.

Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V.

„Der Bundesverband für den Garten- und Landschaftsbau e.V. (BGL) erkennt das Bemühen der Regierung an, die Rechtsstellung der Betriebe zu verbessern, wenn sie mangelhaftes Baumaterial gekauft und beim Kunden eingebaut haben. Deshalb halten wir den aufgezeigten Weg grundsätzlich für akzeptabel“, so BGL-Präsident August Forster. Jedoch sieht der Branchenverband der Landschaftsgärtner besonders die im Gesetzesentwurf geplanten Änderungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kritisch. Es besteht die Gefahr, dass dadurch das Haftungsrisiko des Galabauers noch für längere Zeit weiter bestehen bleibt.

Insbesondere das neue einseitige Anordnungsrecht des Bauherrn ist aus Sicht von BGL-Präsident August Forster nicht akzeptabel: „Das hier zum Ausdruck kommende Prinzip von „Befehl und Gehorsam“ ist ein massiver Eingriff in die Selbstständigkeit sowie die Entscheidungsfreiheit der Betriebe. Leider bietet der Gesetzesentwurf nicht die dringend benötigte Rechtssicherheit für kleine und mittlere Betriebe als Auftragnehmer. Im Gegenteil, die Regelung zu den Abschlagszahlungen oder zur Abnahme sind völlig unbefriedigend und nicht dazu geeignet, für einen gerechten Interessenausgleich bei Konflikten beim Bauen zu sorgen.“

Um zeitliche Verzögerungen bei der Lösung des Problems der Mängelhaftung zu vermeiden, setzt sich der Bundesverband für den Garten- und Landschaftsbau dafür ein, die beiden Teile des Gesetzentwurfs in getrennten Gesetzgebungsverfahren zu behandeln. „Es ist nämlich absehbar, dass für den Teil zum Bauvertrag noch erheblicher Diskussionsbedarf besteht“, so August Forster.

 

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