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Wer als Unternehmer Aufträge an Grafiker, Designer oder Texter erteilt, muss für derartige Dienstleistungen die Künstlersozialabgabe zahlen. Diese Pflicht kann sich recht schnell ergeben - zum Beispiel beim Relaunch des Internetauftritts oder bei der Gestaltung neuer Werbeprospekte. Viele Unternehmen wissen jedoch nichts von dieser Verpflichtung - und laufen damit Gefahr, bei einer Prüfung nicht nur die Abgabe nachzahlen zu müssen, sondern auch Säumniszuschläge oder gar Geldbußen zu riskieren. Aber seit neuestem gibt es eine Bagatellgrenze, von der Unternehmen profitieren können.

Künstlersozialabgabe (Quelle: DATEV eG/fotolia.com)

Künstler, Publizisten und kreativ tätige Freiberufler genießen in Deutschland einen besonderen Status in der Sozialversicherung: Sie alle sind über die Künstlersozialkasse gesetzlich renten-, pflege- und krankenversichert. Der Gesetzgeber will damit selbstständigen Künstlern den Zugang zu einer sozialen Absicherung ermöglichen. „Der Begriff ‚Künstler‘ ist dabei sehr weitgefasst: Zu ihnen zählen auch Grafiker, Texter oder Webdesigner“, erklärt Diana Windmeißer, im DATEV-Vorstand für das Ressort Finanzen und Einkauf verantwortlich.

Eigenwerbung führt zur Künstlersozialabgabe

Rund 180.000 selbstständige Künstler und Publizisten sind Mitglied der Künstlersozialkasse. Diese verwaltet lediglich die Beiträge, finanziert wird das Ganze von den Künstlern, die ähnlich wie Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge tragen. Außerdem schießt der Bund einen Anteil in Höhe von 20 Prozent hinzu. Die restlichen 30 Prozent finanzieren die Auftraggeber der Künstler und Publizisten – also diejenigen, die die Leistungen verwerten. Das sind nicht nur Verlage, Theater oder Galerien: Jedes Unternehmen, das kreative Freiberufler beschäftigt, ist von der Künstlersozialabgabe betroffen. Meistens dann, wenn das Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreibt – zum Beispiel mit dem Katalog, für den ein Fotograf beauftragt wird, oder mit der Pressemitteilung, die ein Texter schreibt. Auch für die Musiker auf der Betriebsfeier muss Künstlersozialabgabe gezahlt werden. Und das gilt unabhängig davon, ob die beauftragten Kreativen Mitglied in der Künstlersozialkasse sind oder nicht.

Um die Künstlersozialabgabe zu ermitteln, werden die Honorare sowie alle gezahlten Auslagen und Nebenkosten zusammengerechnet. Die Umsatzsteuer bleibt außen vor, wenn sie gesondert ausgewiesen ist. Auf die Summe all dieser Beträge muss dann die Künstlersozialabgabe in Höhe von derzeit 5,2 Prozent gezahlt werden. Es gibt jedoch Ausnahmen von der Regel: Seit kurzem hat der Gesetzgeber eine Geringfügigkeitsgrenze eingezogen. Wenn die Aufträge an kreative Dienstleister innerhalb eines Kalenderjahres eine Summe von 450 Euro nicht überschreiten, besteht keine Abgabepflicht. Aufträge an eine GmbH sind ebenfalls nicht abgabepflichtig. „Allerdings sollten Unternehmen hier die Honorare im Blick haben“, rät DATEV-Vorständin und Steuerberaterin Windmeißer: „Denn häufig verlangen Agenturen wesentlich höhere Preise, weil Verwaltungsaufwand und Sozialabgaben für die eigenen Angestellten schon mit eingerechnet sind.“

Ausgleichsvereinigungen erleichtern die Arbeit

Unternehmen, die kreative Dienstleister beauftragen, müssen sich bei der Künstlersozialkasse melden und die Abgabe bis zum 31. März des Folgejahres selbst berechnen. Danach müssen die Unternehmen monatliche Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe leisten – es sei denn, der vorauszuzahlende Betrag beläuft sich auf nicht mehr als 40 Euro. Und Achtung: Unternehmen dürfen ihren Dienstleistern nicht die Künstlersozialabgabe vom Honorar abziehen – oder von Vorneherein ein geringeres Honorar ausmachen. Solche Vereinbarungen sind nichtig.

Unternehmen, die sich den bürokratischen Aufwand sparen wollen, können sich einer Ausgleichsvereinigung anschließen. Die übernehmen dann die verwaltungstechnische Koordination mit der Künstlersozialkasse. Damit entfallen die Aufzeichnungspflichten für die Unternehmen – und sie müssen zumindest in diesem Punkt mit keiner Betriebsprüfung rechnen.

Die Reihe „Steuer & Recht kompakt“ ist ein Angebot der Steuerberater- und Rechtsanwaltskammer Nürnberg sowie der DATEV eG.

 

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