Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Wenn Unternehmen in diesen Tagen ein Schreiben ihrer Berufsgenossenschaft auf den Tisch bekommen, handelt es sich wahrscheinlich um die Zugangsdaten, die für das neue digitale Lohnnachweisverfahren der betrieblichen Unfallversicherung benötigt werden. Betriebe, die ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungen von einem Dienstleister wie beispielsweise dem Steuerberater erledigen lassen, müssen diesem die Informationen bis spätestens zum Jahreswechsel zusenden.

An der Rückseite des Neubaus DATEV IT-Campus 111 stehen den Anwohnern und Mitarbeitern die DATEV-Gärten mit rund 4.500 Quadratmeter Grünfläche zur Verfügung. Schachfelder, Boccia-Bahnen und Sitzbänke laden zum Verweilen und entspannen ein. (Foto: DATEV eG)

Hintergrund: Mit dem Jahreswechsel wird parallel zum bisherigen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung der digitale Lohnnachweis eingeführt. Für die Teilnahme am neuen Verfahren ist ein Stammdatenabruf von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) notwendig und auch verpflichtend durchzuführen. Den Abruf, der ab jetzt möglich ist, muss das Lohnbüro bzw. der Lohndienstleister aktiv anstoßen. Der automatisierte Abruf stellt sicher, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden.

Informationen unbedingt an Lohndienstleister weitergeben

Für diesen Stammdatenabruf werden drei Informationen benötigt: die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers (BBNRUV), die Mitgliedsnummer des Unternehmens und seine (neu eingeführte) PIN. Diese Zugangsdaten sind Gegenstand der Benachrichtigungsschreiben der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften, die diese derzeit an ihre Mitglieder versenden. Ist ein Unternehmen bei mehreren Unfallversicherungsträgern pflichtversichert, erhält es auch mehrere Schreiben mit verschiedenen Zugangsdaten. Wichtig ist, dass alle diese Informationen die mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung betraute Stelle im oder außerhalb des Unternehmens erreichen.

Der Lohnnachweis für das Beitragsjahr 2016 muss bereits bis zum 16. Februar 2017 auf dem neuen digitalen Weg übermittelt werden. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) ausdrücklich hin.

Der Transfer lässt sich in der Regel direkt aus dem für die Lohnabrechnung genutzten Programm heraus anstoßen – im Fall der DATEV-Lohnprogramme ist die Erfassung der neuen PIN beispielsweise mit den Jahreswechsel-Versionen möglich, die voraussichtlich Ende Dezember 2016 bereitstehen. Für die Beitragsjahre 2016 und 2017 ist übergangsweise parallel zum digitalen Lohnnachweis auch weiterhin der bisher bekannte Lohnnachweis im Online-, Papier- oder Fax-Verfahren einzureichen.

 

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