Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Der Arbeitgeber kann von einem erkrankten Mitarbeiter die Vorlage des so genannten Gelben Scheins bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen.

Darauf weist die Gesellschaft für Wirtschaftsinformation (München) in ihrem aktuellen Beratungsbrief "PersonalTIPP" hin. Danach muss er sich keineswegs an die gesetzliche Regelung halten, wonach für die ersten drei Tage der Erkrankung keine ärztliche Bescheinigung beigebracht werden muss. Das Entgeltfortzahlungsgesetzt (§ 5 Abs. 1 Satz 3) räumt dem Arbeitgeber entsprechende Entscheidungsfreiheit ein. Allerdings sollte er aus Beweisgründen, so der Beratungsdienst, seine Anordnung schriftlich absichern - entweder gleich im Arbeitsvertrag oder aber später auch gegenüber bestimmten Mitarbeitern in einem Anschreiben. Diese sollten den Empfang des Schreibens am besten schriftlich bestätigen.

Egal, welche Frist innerbetrieblich gilt: Legt der Mitarbeiter die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht rechtzeitig vor, darf der Arbeitgeber die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes verweigern. Wird ein ordnungsgemäßer Gelber Schein nachgereiht, muss der Arbeitgeber den einbehaltenen Lohn nachzahlen. Grundsätzlich aber gilt: Wer erkrankt, muss seinen Arbeitgeber davon unverzüglich unterrichten, zum Beispiel telefonisch, per Fax oder SMS.

 

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