Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Mit dem Jahreswechsel 2007 sind eine Vielzahl von steuerlichen Regelungen eingeführt oder verschärft worden, die zu weiteren steuerlichen Belastung praktisch aller Bundesbürger führen. Einige dieser belastenden Regelungen sind schon stark in der Öffentlichkeit diskutiert worden, andere neue Regelungen sind bisher weniger stark beachtet worden. Nachfolgend stellen wir ausgesuchte zum 01.01.2007 in Kraft getretene steuerliche Regelungen dar, die zu kennen durchaus sinnvoll ist.

Entfernungspauschale: Bisher konnten Arbeitnehmer für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstätte EUR 0,30 pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen. Ab 01.01.2007 sind die Aufwendungen für die ersten 20 Kilometer nicht mehr abzugsfähig, so dass diese Fahrtkosten erst ab dem 21. Kilometer geltend gemacht werden können. Für viele Pendler bedeutet dies eine deutlichen Mehrbelastung, die zu weiteren faktischen Steuererhöhungen hinzutritt.

Folgendes Beispiel veranschaulicht die Auswirkung dieser Neuregelung: Bisheriger Abzug: 230 Arbeitstage a 20 Entferungs-km x 0,30 EUR/km = 1.380 EUR Werbungskostenabzug. Bei einem Steuersatz inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer von insgesamt 30% führte dies zu einer Steuerentlastung von bis zu 414 EUR. Diese Steuerentlastung ist ab 2007 ersatzlos entfallen.

Arbeitszimmer: Bisher waren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50% der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, waren Aufwendungen bis zu EUR 1.250 abziehbar (beschränkter Kostenabzug). Die Beschränkung der Höhe nach galt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Ab dem 01.01.2007 können Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht mehr abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Im Ergebnis ist der beschränkte Abzug von EUR 1.250 entfallen und somit sind die Kosten nicht mehr abzugsfähig. Unabhängig davon sind die Aufwendungen für Arbeitsmittel wie z. B. Schreibtisch und Regale weiterhin abzugsfähig.

"Reichensteuer": Der Spitzensteuersatz für Spitzenverdiener wird ab einem zu versteuernden Einkommen i. H. v. EUR 250.000 bzw. EUR 500.000 für Ehegatten um 3 % angehoben. Allerdings wird für die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständige Arbeit ein Entlastungsbetrag eingeführt, der bis zum Inkrafttreten der Unternehmessteuerreform am 01.01.2008 gewährt wird.

Sparerfreibetrag: Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen wurde bisher ein Sparerfreibetrag i. H. v. EUR 1.370 bzw. bei Ehegatten EUR 2.740 abgezogen. Dieser Sparerfreibetrag wird zum 01.01.2007 auf EUR 750 bzw. EUR 1.500 für Ehegatten gemindert. Aufgrund der Reduzierung der Sparerfreibeträge sind die der Bank erteilten Freistellungsaufträge (Zinsabschlagsteuer) eventuell neu zu verteilen.

Kindergeld/Kinderfreibetrag: Bisher wurde für Kinder, die noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatten und für einen Beruf ausgebildet wurden Kindergeld/Kinderfreibetrag gewährt. Dies dann, wenn das Kind den Grundwehrdienst, Zivildienst oder ein Soziales Jahr absolviert hatten - damit sich also die Ausbildung verzögert hatte. Ab dem 01.01.2007 wird Kindergeld/Kinderfreibetrag nur noch bis zum 25. Lebensjahr gewährt. D. h., es tritt eine Verkürzung des Leistungszeitraumes ein. Der Nachteil beläuft sich bei einem Kindergeld in Höhe von monatlich 154 EUR auf bis zu 3.696 EUR für zwei Jahre. Für die Kinder die das 25. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, besteht zunächst eine Übergangsregelung.

± Umsatzsteuer: Der Regelsteuersatz wird von 16% auf 19% erhöht. Im Ergebnis wurde damit die Umsatzsteuerbelastung um fast 19% erhöht. Der ermäßigte Steuersatz bleibt bei 7%.

Versicherungssteuer: Die Versicherungssteuer wird analog der Erhöhung der Umsteuersteuer gleichfalls von 16% auf 19% erhöht.

 

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