Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Der Verwaltungsgerichtshof in Kassel (für Hessen - Az.) und der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim (für Baden- Württemberg - Az. 2 S 2938/08) haben sich in Grundsatzurteilen zu den Abwassergebühren der Rechtssprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (NRW) angeschlossen. Die in vielen Kommunen laut Satzung angewandte Berechnung von Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Frischwasserverbrauch wurde für nichtig erklärt.

Mit Bezug auf einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab und der zulässigen Berechnung der Kosten der Schmutzwasserbeseitigung nach Frischwasserverbrauch führen die Mannheimer Richter aus:

"Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235).

Denn der Frischwasserverbauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht."

Das Verfahren gegen die Stadt Bräunlingen wurde vom BUND Arbeitskreis Wasser aktiv unterstützt. Das Gericht folgte in seiner Begründung der Argumentation aus zwei Fachbeiträgen in der Kommunalen Steuerzeitschrift, die von Willi Hennebrüder aus Lemgo vom BUND-Arbeitskreis Wasser und Rechtsanwalt Tillmanns dargelegt wurden.

Wegen der ergangenen Grundsatzurteile ergibt sich für alle Kommunen in Hessen und Baden-Württemberg die zwingende Notwendigkeit der sofortigen Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr. Wesentliche Forderungen des BUND zur Regenwasserbewirtschaftung werden nun umgesetzt.

Die gesplittete Abwassergebühr schafft finanzielle Anreize zur Entsiegelung, zur Regenwassernutzung und zur Versickerung des Regenwassers vor Ort und ist damit ein Beitrag zur Hochwasservorsorge und zur Erhaltung von Feuchtlebensräumen.

Als Beitrag zur Hochwasservorsorge helfen Versickerung und Entsiegelung auch Kosten beim Bau von Kanälen und Regenrückhaltebecken zu sparen. Die gesplittete Abwassergebühr trägt dazu bei, dass bei der Niederschlagswasserbeseitigung der Verursacher die Kosten der Entsorgung bezahlt und ist somit ein Betrag zu mehr Gebührengerechtigkeit. Familien mit Kindern werden finanziell entlastet, Bau- und Supermärkte werden motiviert, ihre Entsiegelung zu verringern, z.B. durch Maßnahmen der Dachbegrünung.

Zur Einführung der gesplitteten Abwassergebühr werden von Seiten des BUND folgende Empfehlungen an die Kommunen gegeben:

  • Nutzen Sie die Möglichkeit ein Gesamtkonzept zur ökologischen Regenwasserbewirtschaftung zu erstellen und zwar mit der Reaktivierung von Rigolen und der Anlage von Hecken im Bereich land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Auch dies vermindert die Gefahr von Hochwassern und deren volkswirtschaftliche Schäden. Die Notwendigkeit eines Gesamtkonzepts ergibt sich auch aus den mit der Klimaveränderung zu erwartenden Zunahme von Starkregenereignissen.
  • Bei zukünftigen Maßnahmen zur Regenwasserbewirtschaftung sollte grundsätzlich die ökologische Alternative geprüft werden. Das Projekt in Tündern/Hameln zur "Umweltverträglichen Entwässerung" hat eindrucksvoll bewiesen, dass bei der Umsetzung ökologischer Alternativen zu Kanalbaumaßnahmen erhebliche Kosten eingespart werden können.
  • Ein ökologisches Regenwasserbewirtschaftungskonzept erfordert auch ein umfassendes Beratungskonzept in Richtung Regenwassernutzung, Entsiegelung und Versickerung vor Ort. Dieses Beratungsangebot sollte für Privatpersonen und Firmen die Möglichkeit der Dachbegrünung einbeziehen.
  • Bei der Erfassung der versiegelten Flächen mit Kanalanschluss hat das OVG Münster ausdrücklich auf die kostengünstige Form der Selbstveranlagung hingewiesen, die wir empfehlen.
  • Um die finanziellen Anreize zum sorgsamen Umgang mit dem kostbaren Gut Trinkwasser und Niederschlagswasser möglichst hoch zu halten, sollten bei den Abwassergebühren keine Grundgebühren eingeführt werden. Bewährt hat sich die Maßnahme bei den Niederschlagswassergebühren eine Staffelung je 10 qm versiegelter Fläche einzuführen.

Zur weiteren Information sei auf folgende Fachbeiträge verwiesen:

  1. Willi Hennebrüder: Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig? - Eine ökonomische, ökologische und rechtliche Bewertung -, in: Kommunale Steuerzeitschrift, Jg.52, Heft 1/2003 S. 5 - 12;
  2. Heinz Tillmanns: Ist die gesplittete Abwassergebühr notwendig? - Eine ökonomische, ökologische und rechtliche Bewertung. -, in: Kommunale Steuerzeitschrift, Jg. 52, Heft 2/2003 S. 26 - 31;
  3. Willi Hennebrüder: Die bundesweite Einführung der gesplitteten Abwassergebühr ist zwingend notwendig, in: Kommunale Steuerzeitschrift, Jg. 56, Heft 10/2007 S. 184 ff.

Diese Fachbeiträge und die Grundsatzurteile des stehen als Download auf den Internetseiten des BUND Lemgo zur Verfügung.

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