Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Mit Einführung der staatlichen Arbeitsmedizin Vorsorge-Verordnung - ArbMedVV - mussten die H9-Vorsorgeuntersuchungen aus dem Vorschriftenwerk der Gartenbau-BG gestrichen werden. Bei vielen Unternehmern, die gefährliche Baumarbeiten durchführen, besteht seither eine gewisse Unsicherheit bezüglich der neuen Verfahrensweise.

Gefährliche Baumfällung

Die bewährte H9-Untersuchung enthielt in gut umsetzbarer Weise die notwendigen arbeitsmedizinischen Vorsorge-Komponenten und Vorgaben zur Feststellung der Eignung für gefährliche Baumarbeiten. Nach dem Wegfall der H9-Untersuchung, die eine Grundlage für die Durchführung solcher Tätigkeiten aber auch für die Lehrgangsteilnahme an AS-Baum-I oder -II und SKT-A oder -B war, ist eine große Unsicherheit hinsichtlich der nun durchzuführenden Untersuchungen in der Baumpflegeszene festzustellen.

Gefährdungsbeurteilung ist maßgebend

Im betrieblichen Bereich ist für den Unternehmer jetzt über die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Mitarbeiter bei welchen Tätigkeiten, also u.a. auch bei gefährlichen Baumarbeiten, welchen gesundheitlichen Gefährdungen unterliegen. Danach richtet sich, welche Vorsorgeuntersuchungen nach der staatlichen Arbeitsmedizin Vorsorge-Verordnung (ArbMedVV) durchzuführen oder anzubieten sind.

Für die gefährlichen Baumarbeiten sind hier unter Umständen Untersuchungen zu Lärm, Gefahrstoffbelastungen, Muskel/Skelett-Belastungen, biologischen Gefährdungen wie z.B. Zecken, zu nennen.

Das Merkblatt "Arbeitsmedizinische Untersuchungen" der Gartenbau-BG gibt genauen Aufschluss hierüber und auch über Nachuntersuchungsfristen, die bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen variieren bzw. vom Arzt selbst festgelegt werden können.

Das Merkheft "Arbeitsmedizinischen Untersuchung" kann im Internet unter:
"Berufsgenossenschaft >> Informationsmaterial >> Merkblätter" eingesehen oder bestellt werden.

Eignung und Tauglichkeit für gefährliche Baumarbeiten

Neben den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die grundsätzlich bei Vorliegen von bestimmten Gefährdungen unabhängig vom Arbeitsbereich zu veranlassen sind, ist für das Arbeitsverfahren "gefährliche Baumarbeiten" auch die Eignung bzw. Tauglichkeit festzustellen.

Gefährliche Baumarbeiten sind dabei z.B.:

  • Besteigen von Bäumen, einschließlich Arbeiten in der Baumkrone unter Zuhilfenahme von Zugangstechnik
  • Fällung von Gehölzen über 20 Zentimeter Brusthöhendurchmesser (BHD = Durchmesser, der in einer Höhe von 1,30 Meter über dem Boden gemessen wird und bei mehr als 20 Zentimetern die Grenze von Schwachholz zum Starkholz bezeichnet)
  • Arbeiten mit Motorsägen über 30 Zentimeter Schnittlänge
  • Aufarbeiten von Windwürfen, Wind- und Schneebruch

Mit der durch einen Arbeits- oder Betriebsmediziner festgestellten Eignung bzw. Tauglichkeit soll sichergestellt werden, dass aus seiner Sicht keine Bedenken für einen Einsatz bei gefährlichen Baumarbeiten, also auch für eine Lehrgangsteilnahme bestehen. Es ist hierbei zu berücksichtigen, welchen Arbeitsbereich der betreffende Mitarbeiter abdecken soll:

  • Maschinenbedienung am Boden (AS-I),
  • Maschinenbedienung mit Höhenarbeit (AS-II, SKT-B) oder nur
  • Höhenarbeit (SKT-A).

Diese Information sollte dem Arbeitsmediziner sicherheitshalber über den Arbeitgeber/Unternehmer im Vorfeld gegeben werden. Hilfreich kann dabei auch das schon erwähnte Merkheft sein, in dem die Voraussetzungen für eine Eignung genau beschrieben werden. Letztlich muss aber der Arzt aufgrund seiner Fachkunde und den Kenntnissen über die Arbeitsverfahren in der Baumpflege diese Eignung feststellen.

Inhalt der ärztlichen Bescheinigung

In der Bescheinigung des Arztes müssen die Begriffe "Eignung" oder "Tauglichkeit" und "gefährliche Baumarbeiten" enthalten sein. Für die Arbeitsbereiche AS-II, SKT-A, -B sind darüber hinaus Angaben zur Höhentauglichkeit notwendig.

Bei Durchführung von Seilklettertätigkeiten sind diese Eignungs- / Tauglichkeitsuntersuchungen alle zwei Jahre zu wiederholen; bei den anderen gefährlichen Baumarbeiten am Boden oder in der Hubarbeitsbühne alle drei Jahre.

Wenn durch den Unternehmer oder einen Mitarbeiter ein Lehrgang besucht werden soll, ist der Schulungsstätte lediglich die Bescheinigung über die Eignung/Tauglichkeit für gefährliche Baumarbeiten vorzulegen. Innerbetriebliche Vorsorgeuntersuchungen sind bei Lehrgängen nicht nachzuweisen.

Fazit

Ein Betrieb, der gefährliche Baumarbeiten durchführen lässt, muss in regelmäßigen Abständen für die damit beschäftigten Personen eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung aufgrund der damit verbundenen Gefährdungen für die Gesundheit durchführen lassen. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zu Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen, um festzustellen, dass durch vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen keine Gefahr für den Betreffenden selbst oder beteiligte Dritte ausgehen kann. Nur die Bescheinigung zur Eignungs-/Tauglichkeitsuntersuchung ist bei Lehrgangsbesuchen vorzuweisen.

Von: 

 

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