Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Zahlreiche Personen haben durch ihren Berufsabschluss, z.B. Landwirt, Gärtner etc., oder durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde die Sachkunde zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln erworben. Dieser Personenkreis muss nun nach der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes und der damit verbundenen Anpassung der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung aktiv diese Qualifikation erhalten.

Der Sachkundenachweis muss stets mitgeführt werden, wenn mit Pflanzenschutzmitteln gearbeitet wird.

Die Qualifikation soll auch stärker überprüft werden. Als Legitimation ist ein Sachkundenachweis im Scheckkartenformat erforderlich. Die Karte kann bei der zuständigen Pflanzenschutzbehörde unter Vorlage des Prüfungszeugnisses beantragt werden. Es ist, die Anträge hierzu online zu stellen (siehe Link). Doch die Zeit läuft. Sogenannte Altsachkundige, die bis zum 26.05.2015 noch keine Anträge gestellt haben, verlieren Ende 2015 die Sachkunde und müssen sich erneut einer Prüfung unterziehen. Sachkundigen, die nach neuem Recht die Qualifikation erwerben, wird der Scheckkartenausweis nicht automatisch ausgestellt. Ein Antrag auf Ausstellung der Karte ist auch hier erforderlich.

Für alle gilt: Wer sachkundig im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes bleiben möchte, muss zukünftig regelmäßig innerhalb eines 3-Jahreszeitraums jeweils an einer amtlich anerkannten Fortbildung teilnehmen. Für Altsachkundige tickt auch hier die Uhr. Der erste Fortbildungszeitraum läuft noch 2014 und 2015. Dann folgt der Zeitraum 2016 bis 2018 usw. Die Fortbildung dauert mindestens vier Stunden und muss Inhalte nach Anhang I der EU-Rahmenrichtlinie 2009/128 EG behandeln. Eine Prüfung am Ende ist nicht erforderlich. Eine Reihe von DEULA-Bildungszentren bieten diese Fortbildungsmaßnahme an. Auskunft erteilt das DEUA-Bildungszentrum in Ihrer Nähe.

 

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