Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Lohnsteigerungen und Gehaltserhöhungen sind das eine, aber viele Unternehmen lassen sich noch sehr viel mehr einfallen, um ihre qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit zusätzlichen Gehaltsextras zu belohnen und an das Unternehmen zu binden.

Sonderleistungen für Mitarbeiter (Quelle: DATEV eG)

Ob Firmenwagen oder Fahrtkostenzuschüsse, Beihilfen und Unterstützung bei der Kinderbetreuung, Warengutscheine oder Belegschaftsrabatte – das Einkommensteuergesetz bietet den Betrieben viele Möglichkeiten, um Mitarbeitern einige hundert Euro steuerfrei zu spendieren.

"Steuer-und sozialversicherungsfreie oder weniger stark belastete Vergütungsbestandteile sind aufgrund des höheren Nettoeffekts für Arbeitnehmer besonders attraktiv. Dazu kommen alternative Möglichkeiten der Entlohnung, zum Beispiel Sachbezüge oder geldwerte Vorteile", so Dieter Kempf, Vorstandsvorsitzender der DATEV. Allerdings knüpfe der Gesetzgeber "strenge und teilweise komplizierte Voraussetzungen an die Gewährung steuerfreier Arbeitgeberleistungen."

Zu den Klassikern der Gehaltsextras gehört traditionell die Überlassung eines Firmenwagens, der vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werden kann. Durch diese private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs entsteht allerdings beim Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil.

"Dabei gibt es zwei komplexe steuerliche Berechnungsmethoden, für die es beim Steuerberater eine individuelle Beratung gibt", sagt Manfred Dehler, bis vor wenigen Wochen Präsident der Steuerberaterkammer Nürnberg und selbst Angehöriger des Berufsstands.

Die tägliche Fahrt zur Arbeit können Unternehmen ihren Mitarbeitern auch durch Sachleistungen wie Job-Tickets im öffentlichen Nahverkehr oder durch Warengutscheine wie eine elektronische Tankkarte finanziell bezuschussen. Für derartige Sachleistungen gilt eine monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro.

Alternativ darf der Arbeitgeber diesen Betrag steuer- und sozialabgabenfrei auch für andere Sachleistungen vergüten, zum Beispiel für Waren- oder Einkaufsgutscheine. Dehler mahnt: "Steuer- und sozialversicherungsfrei kann so ein Gutschein nur dann sein, wenn der Empfänger lediglich Anspruch auf eine Sache hat. Eine Barauszahlung muss also ausgeschlossen sein."

Darüber hinaus können Unternehmen ihre Mitarbeiter steuer- und sozialabgabenfrei mit Getränken, zum Beispiel Kaffee, Tee oder Mineralwasser versorgen. Bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen im betrieblichen Interesse dürfen die Angestellten auch mit Speisen (Wert bis zu 60 Euro) beköstigt werden. Wenn Firmen keine Betriebskantine haben, dürfen sie zusätzlich die Verpflegung ihrer Mitarbeiter sponsern, beispielsweise mit Restaurant-Gutscheinen oder Essens-Schecks, die bei bestimmten Anbietern oder Supermärkten eingelöst werden können. Für das Kalenderjahr 2015 beträgt der maximale Verrechnungswert eines solchen Gutscheins bis zu 6,10 Euro pro Arbeitstag. "Allein mit 20 Essens-Coupons lassen sich also 122 Euro im Monat abgabenfrei dazuverdienen", erklärt Dehler.

Abgabenfrei unterstützen dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter darüber hinaus bei gesundheitsfördernden Maßnahmen. Jährlich bis zu 500 Euro pro Mitarbeiter dürfen Unternehmen als Extra zum Gehalt bei Kursen und Trainings zahlen, die die Gesundheit fördern.

Dazu gehören etwa Wirbelsäulen-Kurse, Anti-Stress- oder Burn-out-Trainings, Entspannungs- oder Nichtraucher-Kurse sowie Lehrgänge rund um die gesunde Ernährung. Steuerberater Dehler mahnt: "Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder Fitness-Clubs fallen allerdings nicht unter die besondere Steuerbefreiung für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung."

Zu den steuer- und sozialabgabenfreien Zusatzleistungen eines Arbeitgebers kann die Überlassung von betrieblichen, also im Besitz des Arbeitgebers verbleibenden Datenverarbeitungsgeräten gehören. Ob PC, Laptop, Smartphone oder Tablet – die Geräte dürfen auch privat genutzt werden, ohne dass Steuer oder Sozialabgaben anfallen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber Eigentümer des Geräts bleibt. Erst wenn das Unternehmen das Gerät einem Arbeitnehmer übereignet, will der Fiskus Steuern sehen.

Ganz persönlich und individuell können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter mit Aufmerksamkeiten zu besonderen persönlichen Ereignissen steuerfrei erfreuen. Das können zum Beispiel Geburtstage, Heirat oder die Geburt eines Kindes sein, die Freigrenze beträgt 2015 inklusive Umsatzsteuer 60 Euro.

Bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr (Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier) dürfen die Mitarbeiter mit einer steuer- und sozialabgabenfreien Ausgabe von maximal 110 Euro "belohnt" werden. Zu dem Freibetrag von 110 Euro je Teilnehmer gehören allerdings alle Aufwendungen des Arbeitgebers für eine solche Betriebsveranstaltung.

Zu besonders starken finanziellen Entlastungen können Arbeitgeber mit Gehaltsextras für die Kinderbetreuung sorgen, denn Bar- oder Sachleistungen zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen zählen nicht zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. DATEV-Chef Kempf weist darauf hin: "Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Kindergartenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Umwandlung von arbeitsrechtlich geschuldetem Lohn in einen solchen Zuschuss ist nicht begünstigt."

Freiwillige Sonderzahlungen des Arbeitgebers, zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, können allerdings umgewandelt werden. Betragsmäßig gibt es nach oben für einen solchen Zuschuss zur Kinderbetreuung (in Kindergarten, Hort oder Krippe bzw. durch eine Tagesmutter) keine Grenze. Und die grundsätzliche Steuerfreiheit gilt sogar dann, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen für den Kindergarten trägt.

Neu hinzugekommen sind seit 2015 weitere Möglichkeiten der steuerlichen Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. So können Arbeitgeber steuerfrei zusätzlich bis zu 600 Euro pro Jahr zahlen, wenn es um die kurzfristige Betreuung von Kindern bis zu 14 Jahren oder pflegebedürftige Angehörigen geht. Das gilt dann, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet. Steuerberater Dehler nennt ein Beispiel: "Muss eine Sekretärin zum Beispiel sonntags kurzfristig arbeiten, kann ihr Chef die benötigte Tagesmutter oder Pflegekraft bezahlen, ganz ohne Abzüge."

Die Reihe „Ratgeber Steuer & Recht“ ist ein Angebot der Steuerberater- und Rechtsanwaltskammern Nürnberg sowie der DATEV eG.

 

 Links zu diesem Thema:

Empfohlen für Sie: