Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Zur aktuellen Debatte um das Thema Artenschutz in der Baumpflege hat die Interessenvertretung Deutsche Baumpflege (IDB) ein Positionspapier veröffentlicht. „Der qualifizierte Baumpfleger betreibt gemäß der guten fachlichen Praxis und der einschlägigen Regelwerke (z.B. ZTV Baumpflege) aktiv Artenschutz und trägt den Inhalten des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bereits seit Jahrzehnten Rechnung“, so Michael Hartmann, Vorsitzender der IDB.

Michael Hartmann, Vorsitzender der IDB (Foto: BGL)

Sowohl in der Ausbildungsverordnung zum Gärtner als auch in den speziellen Weiterbildungen in der Baumpflege sind Aspekte des Umwelt- und Naturschutzes seit Beginn an Gegenstand der Lehrinhalte und der Prüfungen.

Zu nennen sind beispielsweise:

  • Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachagrarwirt Baumpflege und Baumsanierung vom 29. Juni 1993
  • European Tree Technician von 2002
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau, 6. März 1996
  • European Tree Worker von 1996

Artenschutz durch qualifizierte und fachgerechte Aus- und Weiterbildungen

Aufgrund der in den Aus- und Weiterbildungen erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten wird der qualifizierte Baumpfleger in die Lage versetzt, den nach dem BNatSchG relevanten Anforderungen zum Artenschutz gerecht zu werden. Baumpfleger sind in aller Regel diejenigen, die zuerst am Baum oder im Baum sind. Sie sind die ersten, die naturschutz-rechtliche Belange erkennen und dokumentieren und im Sinne des Natur- und Artenschutzes handeln. Baumpfleger stellen zeitnah Habitatstrukturen fest und wissen um die weitere Vorgehensweise mit solchen Gegebenheiten. Baumpfleger können dementsprechend im Rahmen ihrer baumpflegerischen Arbeit eine artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 durchführen und daraus weiteren Handlungsbedarf ableiten und bei Bedarf die zuständigen Stellen informieren, um ggfs. eine Ausnahmeprüfung einzuleiten. Im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung deckt die Baumpflege folgende Inhalte ab:

  • Berücksichtigung des rechtlichen Rahmen, Vorgaben nach §§ 39 und 44 BNatSchG
  • Erkennen von Lebensstätten an Bäumen (z. B.: Nest, Horst, Höhlungen, Mulmfläche, Rinde, …)
  • Abwägung, Konsequenzen, weitere Schritte

Liegen keine Habitatstrukturen vor, kann die gewünschte Baumpflege ohne Einschränkungen durchgeführt werden.

  • Information des Auftraggebers

Beim möglichen Eintreten eines Verbotstatbestandes (Störung, Tötung oder Beeinträchtigung der Lebensstätte) wird der Auftraggeber informiert und ggfs. über weitere Schritte, wie z. B. der Notwendigkeit einer Ausnahmeprüfung oder das Hinzuziehen von Experten, beraten.

Michael Hartmann: „Im Vordergrund der Beratung durch den Baumpfleger steht die Erhaltung der Habitatstrukturen durch geeignete Alternativen (z.B. Kronensicherung statt Kroneneinkürzung, …). Ist dies nicht möglich, erfolgt die weitere Abstimmung mit der zuständigen Behörde.“

Über die Interessenvertretung Deutsche Baumpflege (IDB):

Die IDB besteht aus der Arbeitsgemeinschaft Neue Baumpflege, Arbeitskreis Baumpflege im Bundesverband für den Garten- und Landschaftsbau e. V., Fachverband geprüfter Baumpfleger e. V., International Society of Arboriculture, Chapter Germany (ISA Deutschland), Lehranstalt für Gartenbau und Floristik Großbeeren e. V. (LAGF Großbeeren), Qualitätsgemeinschaft Baumpflege und Baumsanierung e. V. (QBB), Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau (LVG) Heidelberg und Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst (HAWK) Göttingen. Die Baumpflegefirmen der unter dem Dach der IDB vereinten Baumpflegefachverbände setzen sich für eine fachgerechte Baumpflege und damit der Gesunderhaltung der Bäume ein.

 

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