Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Anlässlich der gestrigen Übergabe der Ratifizierungsurkunde zum Beitritt Deutschlands zum Nagoya-Protokoll an die Vereinten Nationen in New York durch Bundesministerin Dr. Barbara Hendricks warnt der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) vor zunehmenden bürokratischem Aufwand für deutsche Pflanzenzüchter und betont die Bedeutung des Züchtungsvorbehaltes. Grundsätzlich begrüßt der ZVG das Ziel des Nagoya-Protokolls.

Dr. Barbara Hendricks

Die aktuelle Auslegung und die dazugehörige EU-Verordnung hebelt den bisher durch die UPOV-Konvention garantierten Züchtungsvorbehalt aus. Laut Züchtungsvorbehalt bedarf es nicht der Zustimmung des Sortenschutzinhabers, um die Sorte zur Züchtung neuer Sorten zu verwenden. Dies gilt für kommerzialisierte, d.h. frei verkäufliche Sorten. Der ZVG begrüßt aber die grundlegende Zielsetzung des Nagoya-Protokolls, nämlich international gültige Regelungen für den Zugang zu genetischen Ressourcen und den Ausgleich von Vorteilen aus der Nutzung dieser Ressourcen festzulegen.

Entgegen der EU-Verordnung sollten die für die mittelständischen Pflanzenzüchter aufwendigen Dokumentationspflichten mit der Kommerzialisierung einer neuen Sorte enden. Anderenfalls wären Züchter trotz des auch in Deutschland geltenden Züchtungsvorbehalts gezwungen, jeweils Nachweise zu verlangen und zu dokumentieren. Dieser bürokratische Aufwand muss zwingend vermieden werden“, so Frank Silze, Vorsitzender der Fachgruppe für Zierpflanzen-Jungpflanzen und Zierpflanzenzüchter im ZVG. Auch dürfe es nicht zu Wettbewerbsverzerrung zwischen Nagoya-Staaten und Nicht-Nagoya-Staaten, wie z.B. den USA, kommen.

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