Am 21.02.2017 hat der EU-Wettbewerbsrat Schlussfolgerungen zum Thema Patente auf Pflanzen und Tiere aus konventioneller Züchtung, d.h. wesentlich biologischen Verfahren, angenommen. Der Rat bestätigt damit frühere Aussagen des EU-Parlamentes sowie Empfehlungen der EU-Kommission, dass Patente auf pflanzliches Material sowie Tiere aus konventioneller Züchtung nicht erteilt werden dürfen. Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) begrüßt diese Auffassung aller drei EU-Institutionen ausdrücklich.
Der ZVG hatte bereits in den vergangenen Jahren immer wieder darauf hingewiesen, dass Pflanzenzüchtung und neue, innovative Pflanzensorten die Grundlage für Innovationen im Gartenbau bilden. Der Sortenschutz gilt dabei als wichtiges und effektives System im Spannungsfeld zwischen Schutz und Zugang zu genetischem Material und den Rechten von Züchtern und Produzenten. Gleichzeitig hat der ZVG anerkannt, dass für technische Erfindungen in der Pflanzenzüchtung der Sortenschutz nicht zur Verfügung steht. Dafür ist ein angemessener Schutz im Patentrecht notwendig. Da der Patentschutz deutlich restriktiver ist als der Sortenschutz, müssen für die Schnittstelle zwischen Sorten- und Patentschutz besondere Regelungen geschaffen werden.
Die EU hat mit der Biopatentrichtlinie 1998/44/EG und dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) eine Grundlage geschaffen. Die Praxis zeigte allerdings, dass diese nicht ausreichend ist und immer wieder Patente erteilt werden, die den Grundlagen des Sortenschutzes widersprechen.
So wurden in letzter Zeit auf Grund neuer Verfahren zunehmend Patente auch für natürliche genetische Eigenschaften beantragt und erteilt. Diese Erteilungspraxis eröffnet Konfliktpotential und birgt die Gefahr der Aushöhlung der Grundsätze des Sortenschutzes, insbesondere des Zugangs zu Pflanzen und damit zu genetischer Variabilität.
Der ZVG hat daher stets gefordert, dass gemäß der Brokkoli-Entscheidung (G2/07) für Züchtungsverfahren beruhend auf Kreuzung und Selektion keine Patente erteilt werden dürfen. Patente auf biologisches Material dürfen nur erteilt werden, wenn dieses biologische Material gem. Art. 3 Biopatentrichtlinie technisch isoliert oder technisch hergestellt wurde. Der ZVG hat gleichzeitig immer wieder dafür plädiert, dass die Wirkung eines wirksam erteilten Erzeugnispatentes sich nicht auf biologisches Material erstrecken darf, das zwar die gleichen Eigenschaften besitzt, aber unabhängig durch ein „im Wesentlichen biologisches Verfahren“ hergestellt wird. Zudem, so erklärt der ZVG, dürfen wirksame Patente auf biologisches Material den Zugang zu Züchtungszwecken nicht einschränken. Die im deutschen und französischen Patentgesetz vorgesehene Möglichkeit der Nutzung patentierten Materials zu Züchtungszwecken muss europaweit eingeführt werden. Die Vermarktung patentgeschützten biologischen Materials soll aber im Benehmen mit dem Patentinhaber sein.