Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Ein Ausflug zum Spielplatz soll für Kinder und Eltern ein schönes Erlebnis sein. Die Sicherheit der Geräte spielt dabei eine große Rolle. Um diese zu gewährleisten, müssen Spielplatzbetreiber einiges beachten. Prüfungen sind gesetzlich zwar nicht vorgeschrieben, dennoch sind die Betreiber für die Sicherheit der Spielplätze verantwortlich. Spielplatzexperte Franz Danner von der TÜV SÜD Product Service GmbH beantwortet die wichtigsten Fragen.

Spielplatzexperte Franz Danner von TÜV SÜD prüft Spielplatzgeräte beim Hersteller, begutachtet Sonderbauten und neue Anlagen und berät auch Architekten, Planer und Bauherren. (Foto: TÜV SÜD)

Welche Vorgaben gibt es für die Kontrolle öffentlicher Spielplätze?

Die Prüfung von Spielplätzen wird in keinem Gesetz ausdrücklich gefordert, bei der gängigen Rechtsprechung ergeben sich aber deutliche Sachzwänge. Die Richter orientieren sich dabei an den Vorgaben der DIN EN 1176, Teil 7. In dieser Norm ist festgelegt, welche Wartungsarbeiten und Inspektionen auf einem Spielplatz nötig sind. Generell muss der Betreiber dafür sorgen, dass Spielgeräte regelmäßig geprüft und gewartet werden. Dafür müssen sie die notwendigen Ressourcen bereitstellen.

Wie oft muss ein Spielplatz geprüft werden?

Vor jeder Inbetriebnahme eines Spielplatzes sollte eine Erstinspektion erfolgen. Diese konzentriert sich auf mögliche Montagefehler und Versäumnisse beim Fallschutz oder in den Sicherheitsbereichen. Ist der Spielplatz in Betrieb, hat sich ein dreistufiges Kontrollsystem bewährt, das auch in der DIN EN 1176 beschrieben ist.

  1. Stufe: Einmal die Woche sollten die Betreiber oder beauftragte Sachkundige, das sind in der Regel besonders geschulte Mitarbeiter der Kommunen, die Spielgeräte auf Beschädigungen oder andere Auffälligkeiten hin kontrollieren. Manchmal liegen auf Spielplätzen beispielsweise Glasscherben aufgrund von Vandalismus herum. Wird ein Spielplatz stark besucht oder ist er an einem sozialen Brennpunkt gelegen, sollte er im Idealfall täglich einer Sichtprüfung unterzogen werden.
  2. Stufe: Alle ein bis drei Monate sollte ein gründlicher Kontrollgang mit Blick auf den Geräteverschleiß durchgeführt werden. Dabei müssen die damit Beauftragten dann auch immer die Vorgaben der Gerätehersteller bezüglich der Wartungsarbeiten im Blick behalten.
  3. Stufe: Einmal im Jahr sollte eine sachkundige Person eine intensive Überprüfung der Betriebssicherheit durchführen. Stabilität und Standfestigkeit stehen dabei im Mittelpunkt. Neben einer Lebensdauerprognose für die vorhandenen Geräte zählt dazu auch eine Bewertung der durchgeführten Reparaturen oder Geräteänderungen bzw. Geräteumbauten.

Wer darf die Spielplatzkontrollen durchführen?

Für wöchentliche Sichtkontrollen sind keine besonderen Fachkenntnisse erforderlich, da nur offensichtliche Mängel erkannt werden müssen. Anders ist das bei operativen Inspektionen (alle 1 bis 3 Monate) und den jährlichen Hauptinspektionen. Dafür müssen die Prüfer je nach Gerätebauart über besondere Kenntnisse bei der Beurteilung von Materialien verfügen. Außerdem müssen sie die geltenden Vorgaben für sicherheitsrelevante Maße wie Fangstellen oder Sicherheitsbereiche kennen. Dafür sind regelmäßige Schulungen unerlässlich. Die Prüfer können sowohl geschulte Mitarbeiter der Gemeinde als auch externe Fachkräfte sein.

Welche Risiken treten bei Spielgeräten am häufigsten auf?

Als besonders risikoreich hat sich in der Vergangenheit die Standfestigkeit bei manchen Konstruktionstypen gezeigt. Alle Einbeingeräte, deren Standfestigkeit nur von einem Querschnitt abhängig ist, sind mit größter Sorgfalt zu bauen, zu montieren und zu kontrollieren. Je nach Ausführung und Belastung können die Konstruktionen in verschiedene Risikoklassen bezüglich Fäulnisbildung oder Korrosion eingeteilt werden.

Wie können sich Spielplatzbetreiber absichern?

Alle durchgeführten Wartungsarbeiten und Prüfungen sollten unbedingt aufgezeichnet werden, denn im Falle eines Rechtsstreits haben Spielplatzbetreiber nur durch eine plausible und nachvollziehbare Dokumentation die Möglichkeit, ihr verantwortungsbewusstes Handeln zu belegen. Fehlen die Beweismittel, bleiben erfahrungsgemäß Zweifel bestehen, die sich auch durch Zeugenaussagen kaum ausräumen lassen.

Nach welchen Risikoklassen werden Spielgeräte eingeteilt?

Risikoklasse 1: geringes Risiko. Das betrifft Geräte mit wenig dynamischen Belastungen sowie redundanten Sandpfosten oder geringen Maßen (zum Beispiel niedere Türme ohne Horizontallasten, stark ausgesteifte Konstruktionen, Rekonstruktionen, niedere Palisaden, Sandkasten etc).

Risikoklasse 2: mittleres Risiko. Das betrifft Geräte mit hohen Massen und starker dynamischer Beanspruchung beim Vorhandensein mehrerer redundanter Standpfosten (zum Beispiel A-Stütze für Schaukeln, Pfosten in Niedrigseilgärten mit mehrfacher Seilanbindung) und Geräte mit geringer dynamischer Beanspruchung mit nur einem Standpfosten bei gleichzeitig hoher Masse (hoher Marterpfahl, hohe Schautafel, Einzelstämme oder ausgeprägte Spielfunktion etc.).

Risikoklasse 3: hohes Risiko. Das Betrifft einreihige Geräte, deren Standfestigkeit nur von mehreren Querschnitten in einer Linie abhängig ist. Zusätzlich wirken große Horizontalkräfte quer zur Linie der Standpfosten und die umstürzenden Massen sind erheblich. In diese Klasse fallen auch Geräte, die durch Seile oder große dynamische Last einer großen Belastung ausgesetzt sind (Seilbahnquerbalken, Schaukelbalken, Portalschaukeln mit nur 2 Standpfosten, Hängebrückengestelle etc.).

Risikoklasse 4: sehr hohes Risiko. Dies betrifft einmastige oder einstielige Geräte, deren Standfestigkeit nur von einem Querschnitt abhängig ist und auf welche zusätzlich große Horizontalkräfte wirken. Zusätzlich sind die umstürzenden Massen erheblich (Hängekarussell, Drehpilz, Piratenmast, Basketballständer, äußere Pfosten in Seilgärten, Hängematten etc.).

Die TÜV SÜD Akademie bietet Seminare rund um die Spielplatzsicherheit an. Weitere Infos: siehe Links

 

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