Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) begrüßt die Klarstellung zum Geltungsbereich der Soforthilfen. Mit der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern können landwirtschaftliche Betriebe und damit auch der landwirtschaftliche Gartenbau von den Corona-Soforthilfen profitieren.

Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG)

„Der ZVG und seine Landesverbände haben wiederholt auf die Ungleichbehandlung von gewerblichen und landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieben hingewiesen“, betonte ZVG-Präsident Jürgen Mertz. Dabei ist die gesamte Branche mit allen Betriebsformen massiv von der Krise betroffen.

Auch kleinere gärtnerische Betriebe brauchen dringend Soforthilfen, um wenigstens einen Teil der laufenden Fixkosten decken zu können. Bereits jetzt wird verkaufsfähige Ware in großen Mengen vernichtet. Die ganze diesjährige Saison ist durch fehlende Arbeitskräfte und unsichere Absatzmöglichkeiten gefährdet.

Hintergrund

Das Bundeskabinett hatte am 23. März 2020 Soforthilfen in einem Umfang von bis zu 50 Milliarden Euro verabschiedet. Bundestag und Bundesrat haben die Beschlüsse zusammen mit dem Nachtragshaushalt beraten. Das Gesamtpaket passierte am 27. März 2020 den Bundesrat. Die für die Umsetzung und Auszahlung der Gelder nötige Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern wurde gestern beschlossen. Darin wurde klargestellt, dass die Soforthilfen auch für Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu zehn Beschäftigten gelten. Die Bundesgelder sollen von den Ländern ab heute abgerufen werden können.

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