Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Die grünen Verbände sprechen sich dringend für ein bundeseinheitliches Vorgehen bei den weiteren Krisen- und Öffnungsmaßnahmen in Deutschland aus. Die gestern getroffene Bund-Länder-Vereinbarung sollte nun für gleiche Voraussetzungen in ganz Deutschland sorgen, erklären der Verband des Deutschen Blumen- Groß- und Importhandels e. V. (BGI), der Handelsverband Heimwerken, Bauen und Garten e. V. (BHB), der Industrieverband Garten (IVG) e. V., der Verband Deutscher Garten-Center e. V. (VDG) und der Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG) in einer gemeinsamen Pressemitteilung.

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ZVG, VDG, IVG, BHB und BGI befürworten risikoangemessene Maßnahmen, um das Wirtschaftsleben wieder aufzunehmen. Mit der in der Bund-Länder-Vereinbarung angekündigten Öffnung von Geschäften bis 800 qm Verkaufsfläche könnten perspektivisch alle Absatzwege für Blumen und Pflanzen wieder geöffnet werden. Die derzeit unterschiedliche Auslegung auf Länder-, Landkreis- und sogar Kommunalebene zur Öffnung von Gärtnereien, Gartencentern und Baumärkten sowie Blumenläden sind dagegen nicht nachzuvollziehen und verunsichern Konsumenten wie Unternehmen gleichermaßen, betonen die Verbände. Der Flickenteppich muss beendet werden. Sorge bereitet allerdings, dass einzelne Bundesländer bereits ankündigten, dass sie mit den Lockerungen unterschiedlich vorgehen werden.

ZVG, VDG, IVG, BHB und BGI appellieren auch an die jetzt wieder geöffneten Geschäfte, sich streng an die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zu halten. Die grünen Verbände sind hierzu selbst bereits aktiv geworden und haben vor Wochen gemeinsame Sicherheits- und Handlungsempfehlungen zum Schutz der Mitarbeiter sowie Kunden entwickelt. Unter dem neuen Online-Portal (siehe Link) können sich Gärtner, Gartencenter, Gartenfachmärkte und Baumärkte eintragen und damit sichtbarmachen, dass sie sich zu diesen Sicherheitsempfehlungen bekennen.

„Ohne Wirtschaft wird es keine Bewältigung der Krise geben“, betont ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer. Deswegen sind die vorsichtigen Schritte der Öffnung der richtige Weg. Bei der Umsetzung der Länder in Rechtsverordnungen ist es dringend geboten, einheitlich bei der Bewertung von Gärtnereien, Gartencentern und Baumärkten sowie Blumenläden vorzugehen.

„Gartencenter, die trotz vorbildlicher Abstands- und Hygienemaßnahmen nicht öffnen dürfen, sind existenziell gefährdet!“, unterstreicht VDG-Geschäftsführer Peter Botz.

„Unsere Sicherheitsmaßnahmen funktionieren und sind nicht abhängig von Bundesländern oder Kommunen.“ so BHB-Geschäftsführer Peter Wüst. Solange es keine Schutzimpfung gibt, werden die Schutzmaßnahmen installiert bleiben und weiterhin für Sicherheit der Kunden und Mitarbeiter sorgen.

„Die letzten Wochen haben gezeigt, dass Baumärkte und Gartencenter die Schutzmaßnahmen wirkungsvoll umsetzen konnten“, ergänzte IVG-Geschäftsführerin Anna Hackstein. Jetzt gilt es, dieses vorbildliche Vorgehen bundesweit einheitlich zu bewerten.

BGI-Geschäftsführer Frank Zeiler verweist auf den erheblichen Beitrag der deutschen Großhändler mit ihren logistischen Dienstleistungen für die Absatzsicherheit der Zierpflanzenproduktion und für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger: „Dazu braucht der Großhandel für den Wiederaufbau der logistischen Strukturen von der Gärtnerei bis zum Einzelhandel zuverlässige und einheitliche Entscheidungen der Politik über die Einkaufsmöglichkeiten der Verbraucher.“

Hintergrund

Bund und Länder haben sich am 15. April 2020 auf die weiteren Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie geeinigt. Demnach werden die bisherigen Maßnahmen grundsätzlich bis zum 3. Mai 2020 verlängert. Somit dürfen u.a. Bau- und Gartenbaumärkte weiter grundsätzlich geöffnet haben. Zusätzlich sollen auch Geschäfte mit bis zu 800 qm Verkaufsfläche unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder geöffnet sein. Der Beschluss wird nun von den Bundesländern in Rechtsverordnungen umgesetzt. Diese werden in der Regel ab 20. April 2020 gelten.

Die Öffnung von Bau- und Gartenbaumärkten wurde in der Bund-Länder-Vereinbarung vom 16. März 2020 als zulässige Ausnahme bei den Beschränkungen von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Pandemie genannt. Die konkrete Definition der Geschäfte und die Umsetzung in den Bundesländern erfolgte sehr unterschiedlich und teils sehr widersprüchlich.

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