Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Nach über 15 Jahren Diskussion hat nun die Mantelverordnung die letzte Hürde genommen und passierte den Bundesrat. Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL) warnt vor einer erheblichen Verknappung von Deponieraum – gefolgt von Preissteigerungen und Terminproblemen beim Bauen.

Gerald Jungjohann, BGL-Vizepräsident (Foto: BGL)

Der BGL hat in seinen Stellungnahmen stets gemahnt: Diese Mantelverordnung werde dazu führen, dass selbst geringfügig belasteter Boden nach dem Aushub nicht wieder eingebaut, sondern deponiert werde – bei ohnehin schon knappem Deponieraum. So würden künftig sicher immer mehr und öfter Böden und mineralische Ersatzbaustoffe deponiert mit der Folge, dass Deponieraum nicht mehr ausreicht. „Das Ergebnis wird ein Entsorgungsnotstand sein“, warnt Gerald Jungjohann, BGL-Vizepräsident. „Das wird nicht nur zu immer längeren Transportdistanzen führen und die Kosten für die anliefernden Betriebe und Bauherren steigen lassen. Sondern dadurch werden sich auch Bauprojekte entgegen der Vereinbarung der Koalitionsfraktionen erheblich verzögern und verteuern.“

Dem Deutschen Bundestag folgend hat der Bundesrat vor wenigen Tagen die Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz ohne weitere Änderungen verabschiedet. Das heißt: Es bleibt bei der vom Bundeskabinett Mitte Mai beschlossenen Fassung mit einer Länderöffnungsklausel für Grubenverfüllungen.

Ein von der FDP eingebrachter Entschließungsantrag, der noch einige zusätzliche Forderungen der Bauwirtschaft abdeckte, hatte damals keine Mehrheit gefunden. Damit ist die besonders in Bayern sehr oft praktizierte Verfüllung ist in anderen Bundesländern nicht möglich.

Mineralische Ersatzbaustoffe im GaLaBau

Die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus bauen Grün- und Freianlagen aller Art. Mineralische Ersatzbaustoffe kommen zum Einsatz

  • beim Bau von Parkflächen,
  • der Versiegelung oder Entsiegelung von Freiflächen,
  • Bau von Außenanlagen öffentlicher Gebäden, Industrie und Gewerbe,
  • bei Grünflächen im öffentlichen und privaten Wohnungs- und Siedlungsbau,
  • im Wegebau bei öffentlichen und privaten Wegen sowie bei Waldwegen,
  • beim Bau von Straßenrandbegrünungen, einschließlich Bankette und Lärmschutzwälle und -wände,
  • beim Bau von Friedhöfen,
  • bei Freizeit- und Sportplätzen,
  • sowie bei privaten Grünflächen wie Hausgärten, Teichanlagen, Dach- oder Fassadenbegrünungen.

„Zwar sind in der nun verabschiedeten Mantelverordnung entwicklungsfähige Prämissen enthalten, wie etwa der Verzicht auf Bodenanalysen unter bestimmten Bedingungen oder die Zwischenlagerung ohne Mengenbegrenzung“, so Gerald Jungjohann vom BGL. „Dennoch haben wir generelle Zweifel an ihrer Praxistauglichkeit.“

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