Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Seit dem 3. Juli 2021 gilt das neue Verpackungsgesetz. GaLaBau-Betriebe betrifft das neue Gesetz indirekt. Der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL) sieht aber Chancen für eine Entlastung der Branche und für einen nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen.

Gerald Jungjohann, BGL-Vizepräsident (Foto: BGL)

„Lieferanten, die Waren in Transportverpackungen an GaLaBau-Betriebe liefern, sind jetzt gesetzlich verpflichtet, über die Rücknahme der Verpackungen zu informieren – zum Beispiel durch klare Angaben auf dem Lieferschein“, erklärt BGL-Vizepräsident Gerald Jungjohann. Die Lieferanten müssen verbindlich nachweisen können, dass die Rücknahme tatsächlich erfolgt ist („Rücknahmenachweis“).

Diese Angaben sollten GaLaBau-UnternehmerInnen unbedingt prüfen. Dies gilt für:

  • Verkaufs- und Transportverpackungen,

  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,

  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, also mit

    1. Stoffen & Gemischen, die im Handel dem Selbstbedienungsverbot unterliegen.

    2. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung auf Profis beschränkt ist.

    3. MDI-Gemischen (zum Beispiel sogenannter Bauschaum).

    4. Ölen, flüssigen Brennstoffen und weiteren, ähnlichen Stoffen.

  • Mehrwegverpackungen.

    Entsorgunsaufwand im Garten- und Landschaftsbau wird kleiner

    Gleichzeitig kann das neue Gesetz für GaLaBau-Betriebe ein langjähriges Problem lösen: Bisher nahmen Entsorgungsdienstleister Verpackungen meist nicht mit, obwohl sie dazu verpflichtet waren. Durch die Rücknahmepflicht wird sich diese Situation zugunsten der GaLaBau-Betriebe verbessern.

    „Das Verpackungsgesetz birgt nicht nur die Chance, den Entsorgungsaufwand im Garten- und Landschaftsbau zu verringern“, so Jungjohann. „Es wird auch dazu beitragen, dauerhaft das Müllvolumen bei Pflanz- und Baumaterial schon direkt an der Quelle zu reduzieren, wie durch den Wegfall von Verpackung oder durch Ressourcen schonende Alternativen.“

    Mit dem Verpackungsgesetz werden Vorgaben der EU-Einwegkunststoffrichtlinie und der EU-Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht umgesetzt, insbesondere

    • die Einführung eines Mindestanteils an wiedereingebauten, recycelten Rohstoffen aus Kunststoffen.

    • eine erweiterte Herstellerverantwortung (Nachweispflichten).

    • eine bessere Getrenntsammlung und mehr Recycling.

    • Mehrwegalternativen zu Einwegverpackungen.

    • klare Anforderungen an eine Umweltstatistik.

    Das Gesetz trat am 3. Juli 2021 in Kraft, einzelne Regelungen treten später in Kraft. Weitere Informationen bietet die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister mit dem Register LUCID: siehe Link

    Verpackungsgesetz: Wichtiges Wissen für GaLaBau-Betriebe

    Betriebe, die Pflanzen oder Baumaterial liefern, müssen jetzt die Verpackungen zurücknehmen und einer Verwertung zuführen. Diese muss den Vorgaben des Verpackungsgesetzes entsprechen. Das ist vom Lieferanten auch in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Sollte das im Einzelfall nicht möglich sein, können abweichende Vereinbarungen zwischen Herstellern/Vertreibern/Endverbrauchern über den Ort der Rückgabe oder die Kostenregelung getroffen werden. Diese Pflichten können Betriebe selbst erfüllen oder Dritte damit beauftragen.

    Achtung: GaLaBau-Betriebe müssen diese Registrierungs- und Dokumentationspflichten nur dann erfüllen, wenn sie selbst mit Waren handeln, also mit Ware befüllte Verpackungen selbst in Verkehr bringen.

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