Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Das Bundeskabinett hat in seiner gestrigen Sitzung die „Rechtsverordnung Aufbauhilfe 2021“ beschlossen. Für die Hochwassergebiete wird damit festgelegt, für welche Schäden es Ausgleichszahlungen gibt und welche Regeln dabei gelten. Insgesamt stehen dafür 30 Milliarden Euro zur Verfügung.

Julia Klöckner (Foto: BPA/Steffen Kugler)

Details werden in Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den Ländern geregelt, eine davon betrifft explizit die Land- und Forstwirtschaft sowie die ländliche Infrastruktur. Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, hat dafür gesorgt, dass die Förderungen passgenau die Bedarfe der landwirtschaftlichen Betriebe vor Ort abdecken. In der Land- und Forstwirtschaft sind in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Sachsen Schäden in Höhe von etwa 300 Millionen Euro entstanden. 

Julia Klöckner: „Mir ist wichtig, dass den betroffenen Landwirten zielgenau die entstandenen Schäden ersetzt werden. Es dürfen keine Förderlücken entstehen, keiner darf durchs Raster fallen. Deshalb haben wir uns konkret die Agrarstruktur vor Ort angeschaut und mit vielen Betroffenen gesprochen. Diese Analyse war maßgeblich für unsere Erstellung des Förderkatalogs für die Landwirtschaft. Und jetzt muss es pragmatisch, alltagstauglich und schnell vorangehen.“ 

Bundesministerin Klöckner hat explizit Punkte aufgenommen, die über die Rechtsverordnung nach dem Elbehochwasser hinausgehen. Die damalige Verordnung aus 2013 diente als Blaupause für die jetzigen Regelungen:

  • Als Ergänzung zum Punkt „Hochwasser“ werden auch finanzielle Hilfen für Schäden durch Starkregen gewährt: Denn Starkregen war auch die Ursache für das Abrutschen von Weinhängen in Rheinland-Pfalz.
  • Durch das Abrutschen der Weinhänge und das schwere Geröll sind die Versorgungswege vor allem in Rheinland-Pfalz stark geschädigt worden. Daher sind Beräumung von Produktions- und Gebäudeflächen sowie die Instandsetzung von Versorgungswegen förderfähig.
  • Finanzielle Hilfen schließen explizit den Weinbau, Sonderkulturen (etwa Hopfen) sowie Aquakultur und Binnenfischerei (relevant vor allem in Sachsen und Bayern) ein.
  • Der vollständige Wiederaufbau von Streuobstwiesen wird gefördert.
  • Die so genannte „grüne Weinlese“ ist bei der Förderung eingeschlossen: Durch Kontamination der Trauben am Stock sind diese größtenteils nicht mehr brauchbar und müssen vor der Reife geschnitten und entsorgt werden.
  • Ausgeglichen werden auch Schäden an land- und forstwirtschaftlicher Struktur, die typisch ist für den Weinbau, zum Beispiel Trockenmauern.
  • Schäden an Fischbeständen (Speise- und Besatzfische) in der Aquakultur, Lagerbeständen von Fischereierzeugnissen, Vorräten (etwa Futtermittel), Fanggeräten und Booten werden ersetzt (relevant vor allem für Sachsen und Bayern).

Des Weiteren umfasst der Katalog für die Landwirtschaft Ausgleichzahlungen für folgende Punkte:

  • Der Verlust, die Zerstörung, die Beschädigung und die Kontamination von land- und forstwirtschaftlichen einschließlich für den Sonderkulturanbau genutzten Wirtschaftsgütern wie Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen, technischen Einrichtungen, Anlagen und Geräten, darunter auch im Innen- und Außenbetrieb genutzte Spezialgeräte und -maschinen sowie Pflanzenbefestigungsanlagen, Flächen, Tierbeständen, Betriebsmitteln und Vorräten an erzeugten Produkten.
  • Aufwuchsschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen einschließlich Sonderkulturflächen und Schäden durch nicht mögliche Aussaat oder Anpflanzung.
  • Schäden an Forstkulturen sowie am aufstockenden Bestand.
  • Evakuierungskosten sowie Kosten für Maßnahmen zur unmittelbaren Abwehr von durch das Hochwasser bedingten Gefahren.
  • Aufwendungen, die während des Zeitraums des Hochwassers getroffen wurden, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hochwasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hochwasserbedingter Schäden gedient haben; Kosten der Beseitigung der Maßnahmen sind ebenfalls förderfähig.
  • Wiederherstellungsaufwendungen sowie Nebenkosten der Schadensermittlung, wie zum Beispiel Gutachterkosten.

Höhe der Förderung

Der Zuschuss kann bis zu 80 Prozent des Schadens betragen. In Härtefällen maximal 100 Prozent des Schadens.

 

Empfohlen für Sie: