Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Grundstücksbesitzer genießen in Deutschland zahlreiche Rechte. Allerdings wissen viele von ihnen nicht, wie es sich mit dem Luftraum verhält, der sich über ihren Garten und ihr Haus erstreckt.

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Dies ist jedoch beispielsweise von Bedeutung, wenn Kräne in den Luftraum über dem Grundstück ragen. Kompetente Unternehmen, wie beispielsweise Schwarze ASC, bieten eine Kranmiete auch für Privatpersonen an. Im Vorfeld sollten sich diese jedoch erkundigen, was sie hinsichtlich des Luftraums beachten müssen.

Bestandteil des Eigentums: Der Luftraum

Das Eigentum an einem Grundstück wird durch die geltenden Gesetze sehr großzügig geregelt. So gehören nicht nur Grund und Boden zu dem Eigentum, sondern ebenfalls der sich darüber befindliche Luftraum. Jedoch kann der Eigentümer des Grundstückes weder verbieten, dass Flugzeuge über sein Grundstück fliegen, noch, dass Kräne darüber schwenken.

In dem Paragrafen 905 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird die Begrenzung des Grundstückseigentums in Deutschland geregelt. Diese Vorschrift sieht vor, dass dem Grundstückseigentümer auch der Luftraum über seinem Grund und Boden gehört. Das gleiche gilt auch für das darunterliegende Erdreich.

Allerdings gibt es daneben ebenfalls Gesetze, die das Recht der Grundstücksbesitzer einschränken. Außerdem kann ein Eigentümer grundsätzlich keine Einwirkungen in großer Höhe oder großer Tiefe ausschließen, wenn er daran kein begründetes Interesse hat.

Einwirkungen abwehren – Wann ist es möglich?

Jedoch müssen Grundstückseigentümer dadurch nicht zwingend sämtliche Beeinträchtigungen dulden, ob im Garten oder dem Luftraum. Im Bereich des Luftraums gestaltet sich die Ansicht einiger Gerichte allerdings so, dass mit der Nutzung des Luftraums konkrete Bedrohungen oder Beeinträchtigungen einhergehen müssen, damit eine Einwirkung durch den Grundstückseigentümer abgewehrt werden kann.

Eigentümer von Grundstücken haben so etwa nicht die Möglichkeit, Flugzeugen zu verbieten, ihr Grundstück in der Luft zu passieren – vorausgesetzt, es wird eine bestimmte Mindestflughöhe eingehalten. Nach den Regelungen des Luftfahrtrechts beträgt diese über Menschenansammlungen, Städten und besiedelten Gebieten in der zivilen Luftfahrt 300 Meter. Die Grenze darf im Rahmen von Start und Landung jedoch auch unterschritten werden.

Der benachbarte Kran – Welche Regelungen gelten?

Wenn in direkter Nachbarschaft eine Baustelle zu finden ist, kann der dort aufgestellte Kran hin und wieder über das eigene Grundstück schwenken. Dadurch liegt generell noch keine Beeinträchtigung oder Bedrohung vor.

Die Lage gestaltet sich jedoch anders, wenn durch den Luftraum über dem Grundstück regelmäßig Steine, Paletten oder weitere Baumaterialien transportiert werden. In diesem Fall ist es möglich, dass die Ladung herabstürzt, was eine konkrete Gefährdung bedeuten würde. Jedoch kommt es dabei stets auf den individuellen Einzelfall an, in dem widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen.

Es ist unter Umständen auch möglich, dass das Überschwenken des Krans durch das Hammerschlags- und Leiterrecht abgedeckt wird. Allerdings weisen die Kranausleger in vielen Fällen ohnehin eine wesentlich größere Höhe als die Bebauung auf, sodass in der Regel ohnehin keine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch einen Kran gegeben ist.

Nach Feierabend kann sich die Situation mit der benachbarten Baustelle jedoch auch anders gestalten. Wenn die Kreissäge an dem Kran in der Nacht genau über der Terrasse hängt und im Wind mit lauten Geräuschen hin und her pendelt, ist es durchaus möglich, dass Grundstücksbesitzer sich dagegen erfolgreich zur Wehr setzen können. Denn auch Gerichte werden dieses Szenario als massive Beeinträchtigung beziehungsweise konkrete Gefährdung bewerten. Im ersten Schritt sollte jedoch der jeweilige Bauherr aufgefordert werden, in der Nacht den Schwenkarm über der Baustelle zu positionieren.

 

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