Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Es ist der Traum eines jeden Mieters: Zur Immobilie gehört nicht nur ein Balkon, sondern auch noch ein wunderschöner Garten. Doch was am Anfang sehr schön aussieht, kann schnell zu Streitigkeiten führen, wenn sich die Mieter untereinander nicht einig sind oder wenn der Vermieter bestimmte Vorstellungen hat. Wer muss den Garten am Mietshaus eigentlich pflegen und wer darf ihn benutzen? Die Antwort auf diese Fragen sind oft im Mietvertrag zu finden.

(Quelle: Stanly8853/Pixabay)

Müssen Mieter den Garten am Haus eigentlich pflegen?

Wenn es darum geht Immobilien zu mieten, ist vielen Menschen ein Fleckchen Grün am Haus wichtig. Handelt es sich dabei um ein eigenes kleines Häuschen ohne Nachbarn, obliegt die Gartenpflege direkt dem Mieter, denn er wird einzig von ihnen genutzt. Wie sieht es aber aus, wenn der Hausgemeinschaft eines Miethauses ein Garten zur Verfügung gestellt wird, wer kümmert sich dann um die Pflege?

Hier kommt es maßgeblich darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Wenn der Garten zur Mietsache gehört und damit auch das Nutzungsrecht vorhanden ist, ergeben sich daraus auch einige Pflichten. Mitgemietete Gärten müssen von den Mietern gepflegt werden, sofern der Mietvertrag nichts anderes vorschreibt oder der Vermieter eine Firma für die Pflege kommen lässt. Die Kosten dafür kann er auf seine Mieter umlegen.

Wichtig: Gemeinschaftsgärten sind nicht automatisch ein Teil der Mietsache, nur wenn die Mitnutzung im Mietvertrag fixiert ist, können Gartenarbeiten zur Pflicht werden. Dies gilt aber auch nur dann, wenn die Pflicht im Mietvertrag festgehalten wurde.

Was bedeutet Gartenpflege – das Mindestmaß an Pflege ist nötig 

Über Geschmack lässt sich bekanntlich nicht streiten und gerade bei der Gartengestaltung gibt es sehr viele verschiedene Ansichten. Doch der Garten duldet keine Kompromisse, er möchte gepflegt werden und falls es vertraglich festgelegt wurde, kann der Vermieter die Pflege auch verlangen. Detailliert bedeutet das nun aber nicht, dass der Mieter einen großen Teil seines Tages mit Gartenpflege verbringen muss, sondern nur, dass einige grundlegende Aufgaben übernommen werden müssen.

Hierzu gehören Aufgaben wie das Rasenmähen, das Unkrautjäten und das Laubharken. Wenn der Garten zu einem Einfamilienhaus gehört, ist der Mieter für die Gestaltung und Pflege allein verantwortlich und muss auch die Kosten dafür übernehmen. Wenn Geräte benötigt werden, müssen diese vom Mieter selbst angeschafft werden.

Anders sieht es aus, wenn die Pflege des Mehrfamiliengartens aufgrund von mietvertraglichen Bestimmungen erfolgt. Für die Kosten ist dann der Vermieter verantwortlich. Er kann die Aufgaben selbst übernehmen, einen Mieter vertraglich übertragen oder ein Unternehmen beauftragen. Die Kosten werden auf die Mieter umgelegt, was auch dann möglich ist, wenn vertraglich kein Anspruch auf Nutzung des Gartens vorhanden ist.

Gestaltung im Einfamilienhaus ist Mietersache

Wer einen Garten am Einfamilienhaus besitzt, darf diesen nach Gusto gestalten, ihn aber baulich nicht verändern. Komposthaufen, Schaukel für die Kinder oder Planschbecken sind zulässig, bauliche Veränderungen müssen beim Vermieter und den Behörden beantragt werden. Bei einem Gemeinschaftsgarten ergeben sich Rechte und Pflichte aus der Hausordnung oder aus dem Mietvertrag. Gestaltungsmaßnahmen müssen aber grundsätzlich immer mit den anderen Mietern und dem Vermieter abgesprochen werden.

 

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