Die Debatte um das Für und Wider von Schotterwüsten ist eigentlich keine: In Zeiten, in denen Begriffe und Themen wie Nachhaltigkeit, Klimaanpassung und Schwammstadt täglich in den Medien stehen, wird die naturnahe Gestaltung von innerstädtischen Flächen mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit.
Auch die Frage, ob eine Schotterschüttung schöner ist als eine bepflanzte Fläche – das gilt nicht nur für Vorgärten, sondern auch für Mittelstreifen und Kreisverkehre – ist längst beantwortet. In einer repräsentativen Befragung von 2.000 Vorgartenbesitzerinnen und -besitzern ermittelte die GfK bereits 2017 das eindeutige Ergebnis: Der abwechslungsreiche, lebendige Garten ist schöner!
Diese Aussage wurde auch von Vorgartenbesitzerinnen und -besitzern bestätigt, die selbst eine Schotterwüste vor dem Haus angelegt hatten. Nicht zu vergessen, dass in allen Bundesländern die auf Basis des Bundesbaugesetzes erlassenen Bauordnungen kategorisch vorgeben, dass „die nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke Grünflächen sein müssen, soweit sie nicht für eine andere zulässige Nutzung erforderlich sind.“ Damit sind die sogenannten „Schottergärten“ schon längst illegal.
OVG-Urteil in Niedersachsen
In vielen Städten und Gemeinden bundesweit sorgt das Thema dennoch seit vielen Jahren für kommunalpolitische Debatten. „Im Neubau ist inzwischen das ausdrückliche Verbot von Schotterwüsten im Grunde der Regelfall, ebenso wie die Forderung nach Dach- oder Fassadenbegrünung“, stellt Achim Kluge vom Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) fest. „Schwierig dagegen ist es im Bestand: Hier waren viele Kommunen bisher zurückhaltend mit Sanktionen.“ Doch das könnte sich jetzt ändern, denn ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom Januar 2023 hat eine entsprechende Verfügung der Stadt Diepholz bestätigt. Darin wurde den Grundstückseigentümer/innen (Kläger/innen) die Beseitigung eines Schottergartens aufgegeben. Bemerkenswert ist dieses Urteil, weil es im vorliegenden Fall um eine Kiesfläche ging, in der vereinzelt Pflanzen eingesetzt waren – also keine reine Schotterwüste. Trotzdem wollte das OVG auch diese Art der Gestaltung nicht als „Grünfläche“ anerkennen, wenngleich die Grundstückseigentümer/innen dies so sahen. Der „grüne Charakter“ eines Gartens liege in einer durch Bewuchs geprägten, nicht baulichen Nutzung. Steinelemente seien natürlich zulässig, aber nur, wenn sie eine untergeordnete Bedeutung aufweisen.
Rettet den Vorgarten!
Die Argumente für vielfältige, abwechslungsreiche, individuell gestaltete und vor allem bepflanzte Vorgärten werden von Naturschutzorganisationen, Hauseigentümerverbänden und auch von vielen Kommunen geteilt. Mit seiner Initiative „Rettet den Vorgarten!“ hat der BGL sich früh positioniert und setzt auf gute Gründe für bepflanzte und gestaltete Vorgärten statt Schotter- und Kies-Verboten. Kluge: „Wir fühlen uns durch dieses aktuelle Urteil bestätigt. Das Gericht hat in seiner Begründung ausdrücklich eingefordert, dass ein Vorgarten das Kleinklima und den Wasserhaushalt günstig beeinflussen muss, sowie ein Beitrag dazu sein soll, der Versteinerung der Städte entgegenzuwirken.“ Diese Leistungen von Gärten sind heute wichtiger denn je, wobei es auf jeden Quadratmeter ankommt, um auch auf privaten Flächen Beiträge zur Klimaanpassung umzusetzen.
Bremen will Gesetzeslage verschärfen
Das OVG-Urteil hat auch in anderen Bundesländern Aufmerksamkeit hervorgerufen. So begrüßt beispielsweise Bremens Umweltsenatorin Maike Schaefer (Grüne) das Urteil aus Niedersachsen: Das bestätige den dortigen Weg, dass Schottergärten in Bremen nicht nur bei Neubauten verboten seien. Nur so erhalte man die Artenvielfalt und würde keine Flächen versiegeln, auf denen Starkregen versickern kann. In Bremen ist der Rückbau von Schottergärten noch nicht verpflichtend, aber die Regierungskoalition will noch in diesem Frühjahr ein entsprechendes Gesetz auf den Weg bringen. Ob weitere Bundesländer dem folgen werden? Es bleibt spannend im Vorgarten.
Mehr Informationen und Anregungen zu abwechslungsreichen und lebendigen Vorgärten gibt's online (siehe Link).