Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Schlechte Nachrichten aus dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) in Sachen Lkw-Maut auf leichte Nutzfahrzeuge: Trotz intensiver Gespräche mit Vertretern des Bundesverbandes Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) schließt das BMDV den GaLaBau weiterhin von der sog. „Handwerkerausnahme“ aus.

„Wir werden dagegen vorgehen!“: BGL-Präsident Thomas Banzhaf. (Foto: Rottenkolber/BGL)

Trotz der breiten Unterstützung, die der Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau seitens zahlreicher Mitglieder des Deutschen Bundestages und der Landtage erfahren hat, trotz einleuchtender wirtschaftlicher Argumente und eines fundierten Rechtsgutachtens, welches die Position des GaLaBau stützt, entschied das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) seinen bisherigen Ansatz zur Umsetzung der Handwerkerregelung nicht zu ändern.  

„Diese Weigerung, auf unsere einleuchtenden Argumente einzugehen, ist sehr enttäuschend und ärgerlich. Wir konnten gutachterlich nachweisen, dass die jetzt geplante Umsetzung des Mautgesetzes nicht rechtskonform ist. Dem zuständigen Bundesamt droht nun eine Klagewelle gegen Mautnacherhebungen und Bußgelder. Dies alles hätten wir gerne unseren Betrieben erspart“, so BGL-Präsident Thomas Banzhaf.

Die Tätigkeiten im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau und die des Handwerks sind vergleichbar. Das für die Baustellen benötigte Material und die Arbeitskräfte werden – wie im Handwerk – an Ort und Stelle gebracht. Dieser Werkverkehr ist nicht von dem des Handwerks zu unterscheiden. Dass er im GaLaBau künftig dennoch mit einer Maut belastet werden soll, führt nicht nur zu Wettbewerbsverzerrungen, sondern verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes.

Gutachten: Verstoss gegen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes
Dies stützt ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Knauff (Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des BMDV), das zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt: Die Formulierung im Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) bezieht den GaLaBau in die Handwerkerregelung mit ein. Doch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) verfolgt mit der publizierten Liste handwerksähnlicher Berufe eine entgegengesetzte Rechtsanwendung.

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