Baustoffe & Materialien, Nachhaltigkeit

Änderungen der Baustellenverordnung ab 1. April 2023

Die Baustellenverordnung (BaustellV) wurde angepasst und tritt zum 1. April 2023 in Kraft. Die Neuerung war erforderlich, da die vorherige Version nicht vollständig den Vorgaben der EU-Richtlinie 92/57/EWG entsprach.

Anpassungen und ihre Auswirkungen

Die Baustellenverordnung (BaustellV), die die Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit auf Baustellen in der Planungs- und Ausführungsphase regelt, wurde angepasst. Die überarbeitete Fassung tritt zum 1. April 2023 in Kraft. Diese Neuerung war erforderlich, da die vorherige Version nach Einschätzung der Europäischen Kommission nicht vollständig den Vorgaben der EU-Richtlinie 92/57/EWG entsprach.

Wesentliche Neuerungen im Überblick

Die Änderungen der Baustellenverordnung sind zwar nicht umfangreich, aber an einigen Stellen von Bedeutung. Eine wesentliche Anpassung betrifft die Definition besonders gefährlicher Arbeiten. Die bisherige Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente entfällt. Zukünftig gelten Arbeiten als besonders gefährlich, sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen von Elementen erforderlich sind.

Die Änderungen sind nicht umfangreich, aber an einigen Stellen wesentlich. Zum Beispiel gilt die Untergrenze von zehn Tonnen Einzelgewicht für Massivbauelemente nicht mehr. Sobald kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben und Versetzen der Elemente erforderlich sind, gilt dies zukünftig schon als besonders gefährliche Arbeit.

Eine weitere Neuerung betrifft die Informationspflicht des Bauherrn. Auf Baustellen, auf denen alle Beschäftigten für denselben Arbeitgeber tätig sind, muss der Bauherr den Arbeitgeber über Umstände auf dem Gelände unterrichten. Dies gilt, wenn die Arbeiten umfangreicher sind oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden sollen. Diese Informationen wären bei Anwesenheit mehrerer Arbeitgeber in einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan einzubeziehen.

Aus Sicht der BG BAU ist zu begrüßen, dass die Anforderung an die Informationspflichten des Bauherrn über sein Bauvorhaben erweitert wurden, damit Arbeitgeber die Arbeitsschutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten besser planen können.

Zudem wurde eine neue Zuständigkeit in die Verordnung aufgenommen: Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) wird künftig das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten auf Baustellen beraten.

02.03.2023

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