Neues Meister-BAföG fördert Durchlässigkeit
Die Attraktivität von Aufstiegsfortbildungen im Gartenbau, wie beispielsweise zum Meister oder Techniker, wird durch eine Gesetzesänderung maßgeblich erhöht. Seit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 26. Februar 2016 zum Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) können nun auch Bachelorabsolventen von den Förderleistungen des sogenannten „Meister-BAföGs“ profitieren.
Der Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG) sieht in dieser Neuerung, insbesondere in der Durchlässigkeit von akademischer Bildung zur beruflichen Aufstiegsfortbildungsförderung, einen wichtigen Schritt. Diese Entwicklung fördert die Gewinnung von qualifiziertem Nachwuchs und stärkt die Position von Führungskräften im Gartenbau.
„Das Meister-BAföG ist nun ein Aushängeschild für unsere Nachwuchsgewinnung. Der Weg zur Führungskraft im Gartenbau hängt in erster Linie von der Qualifikation ab. Die akademische und die betriebliche Ausbildung können diesbezüglich nicht unabhängig voneinander behandelt werden. Die künftige Durchlässigkeit von akademischer und beruflicher Bildung begrüße ich“
erklärt Ralf Kretschmer, Vorsitzender des ZVG-Arbeitsausschusses für Bildungspolitik und Berufsbildung. Die Novelle des AFBG, die der Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossen hat, bringt deutliche Verbesserungen bei den Förderleistungen mit sich.
Konkret steigt der maximale Unterhaltsbeitrag für Alleinstehende auf 768 Euro pro Monat, was einem Plus von 71 Euro entspricht. Auch der Höchstbeitrag für Lehrgangs- und Prüfungskosten erhöht sich von 10.226 Euro auf 15.000 Euro. Darüber hinaus werden weitere Sätze, Freibeträge und Zuschussanteile angehoben.
Der ZVG hatte bereits im Dezember 2015 gemeinsam mit dem Bundesverband der Studierenden und Absolventen des Hochschulstudiums der Fachrichtungen Gartenbau und Landschaftsarchitektur e. V. (BHGL) in einem Positionspapier auf die Notwendigkeit einer solchen Durchlässigkeit zwischen akademischer und beruflicher Bildung hingewiesen. Die Novelle des AFBG soll, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates, am 1. August in Kraft treten.
