Saisonarbeitskräfte 2021 länger sozialversicherungsfrei beschäftigen
Von März bis Ende Oktober 2021 können landwirtschaftliche Betriebe ihre ausländischen Saisonarbeitskräfte länger sozialversicherungsfrei einsetzen. Der Zeitraum wird befristet von bislang 70 auf 102 Tage beziehungsweise von drei auf vier Monate ausgeweitet. Die Regelung soll dazu beitragen, die Versorgung der Bevölkerung mit heimischen Lebensmitteln sicherzustellen und gleichzeitig das Infektionsrisiko in den Betrieben zu senken. Insbesondere im Obst- und Gemüseanbau sind Betriebe auf Saisonarbeitskräfte angewiesen. Schon heute importiert Deutschland rund 70 Prozent seines Obstes und etwa 60 Prozent des Gemüses. Die zeitlich befristete Ausweitung der Beschäftigungsdauer soll helfen, Engpässe bei Ernte und Aussaat zu vermeiden und die Abhängigkeit von Importen zumindest teilweise abzufedern.
Beitrag zur Versorgungssicherheit und Pandemiebekämpfung
Ein weiterer Hintergrund der Maßnahme ist die Verringerung der Personalfluktuation. Wenn Saisonarbeitskräfte länger in den Betrieben bleiben können, reduziert sich der häufige Wechsel von Arbeitskräften. Damit sinkt auch die Mobilität zwischen verschiedenen Einsatzorten, was das Risiko von Corona-Infektionen verringern soll. Bundesministerin Julia Klöckner betont den doppelten Effekt der Regelung:
„Wenn ausländische Saisonarbeitskräfte länger in den Betrieben blieben dürfen, reduziert das den Personalwechsel und die Mobilität – es ist ein Beitrag zur Pandemiebekämpfung. Zugleich hilft es den Betrieben bei Ernte und Aussaat.“
Ziel sei es, auch im Jahr 2021 trotz der Pandemie eine verlässliche Versorgung mit heimischen Produkten sicherzustellen. Die Ministerin verweist dabei auf die wachsende Bedeutung der Regionalität für Verbraucherinnen und Verbraucher. Gleichzeitig stellt sie klar, dass es sich um eine Ausnahmeregelung handelt:
„Die Ausweitung muss eine pandemiebedingte Ausnahme sein, darf keine Dauerregelung werden.“
Neue Meldepflichten zur Krankenversicherung
Um sicherzustellen, dass kurzfristig Beschäftigte im Krankheitsfall ausreichend abgesichert sind, sollen begleitend neue Regelungen eingeführt werden. Künftig ist eine Meldepflicht des Arbeitgebers vorgesehen, bei der Art der krankenversicherungsrechtlichen Absicherung der Beschäftigten anzugeben ist. Als privat krankenversichert gilt ein kurzfristig Beschäftigter auch dann, wenn er für die Dauer der Tätigkeit über eine private Gruppenversicherung des Arbeitgebers abgesichert ist und dadurch eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet wird. Damit soll verhindert werden, dass Beschäftigte ohne angemessenen Versicherungsschutz tätig sind.
Mehr Rechtssicherheit für Betriebe
Zusätzlich sollen Arbeitgeber bei der Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung bei der Minijobzentrale künftig eine automatisierte Rückmeldung über die Vorversicherungszeiten der Saisonarbeitskräfte erhalten. Auf dieser Grundlage können Betriebe besser beurteilen, ob die zulässigen Zeitgrenzen eingehalten werden oder wann diese überschritten sind. Die Maßnahme soll für mehr Transparenz und Rechtssicherheit sorgen, insbesondere für Betriebe, die regelmäßig mit ausländischen Saisonarbeitskräften arbeiten und auf eine verlässliche Planung angewiesen sind. Nach Ostern wird sich der Bundestag mit der geplanten Ausweitung der sozialversicherungsfreien Beschäftigungsdauer befassen. Bis dahin bleibt die Regelung als zeitlich befristeter Baustein zur Stabilisierung der landwirtschaftlichen Produktion im Pandemiejahr 2021 vorgesehen.
