Präzedenzfall durch OVG-Urteil in Niedersachsen
Die Diskussion um die Gestaltung von Vorgärten gewinnt an Bedeutung, insbesondere im Kontext von Nachhaltigkeit, Klimaanpassung und der Entwicklung von Schwammstädten. Eine naturnahe Gestaltung innerstädtischer Flächen wird zunehmend als Standard betrachtet.
Bereits 2017 zeigte eine repräsentative Umfrage der GfK unter 2.000 Vorgartenbesitzern, dass ein abwechslungsreicher, bepflanzter Garten gegenüber einer Schotterfläche bevorzugt wird. Dieses Ergebnis wurde auch von Eigentümern bestätigt, die selbst Schotterflächen angelegt hatten. Zudem schreiben die Bauordnungen aller Bundesländer, basierend auf dem Bundesbaugesetz, vor, dass nicht überbaute Grundstücksflächen Grünflächen sein müssen, sofern keine andere Nutzung erforderlich ist. Dies macht sogenannte Schottergärten grundsätzlich illegal.
Trotz der klaren Rechtslage und der öffentlichen Meinung gab es in vielen Kommunen bundesweit lange Zeit Zurückhaltung bei der Durchsetzung dieser Vorschriften. Achim Kluge vom Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V. (BGL) merkt an, dass im Neubau das Verbot von Schotterflächen und die Forderung nach Dach- oder Fassadenbegrünung weitgehend Standard sind. Im Bestand sei die Situation jedoch komplexer gewesen.
Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Niedersachsen vom Januar 2023 könnte hier eine Wende einleiten. Das Gericht bestätigte eine Verfügung der Stadt Diepholz, die Grundstückseigentümer zur Beseitigung eines Schottergartens verpflichtete. Bemerkenswert ist, dass es sich in diesem Fall um eine Kiesfläche mit vereinzelten Pflanzen handelte. Das OVG erkannte diese Gestaltung nicht als Grünfläche an, da der „grüne Charakter“ eines Gartens durch Bewuchs geprägt sein müsse und Steinelemente nur eine untergeordnete Rolle spielen dürften.
BGL-Initiative „Rettet den Vorgarten!“ bestätigt
Die Argumente für vielfältige, bepflanzte Vorgärten werden von Naturschutzorganisationen, Hauseigentümerverbänden und Kommunen geteilt. Der BGL positionierte sich frühzeitig mit seiner Initiative „Rettet den Vorgarten!“ und setzt sich für bepflanzte und gestaltete Vorgärten ein, anstatt lediglich Verbote auszusprechen.
Das Gericht hat in seiner Begründung ausdrücklich eingefordert, dass ein Vorgarten das Kleinklima und den Wasserhaushalt günstig beeinflussen muss, sowie ein Beitrag dazu sein soll, der Versteinerung der Städte entgegenzuwirken.
Diese Funktionen von Gärten sind für die Klimaanpassung von großer Bedeutung, wobei jeder Quadratmeter, auch auf privaten Flächen, einen Beitrag leisten kann.
Bremen plant Gesetzesverschärfung
Das OVG-Urteil hat auch über Niedersachsen hinaus Beachtung gefunden. Bremens Umweltsenatorin Maike Schaefer begrüßt das Urteil und sieht darin eine Bestätigung des Bremer Weges, Schottergärten nicht nur bei Neubauten zu verbieten. Dies diene dem Erhalt der Artenvielfalt und der Vermeidung von Flächenversiegelung, die für die Versickerung von Starkregen wichtig ist. In Bremen ist der Rückbau von Schottergärten noch nicht verpflichtend, jedoch plant die Regierungskoalition, in diesem Frühjahr ein entsprechendes Gesetz auf den Weg zu bringen.

