UWG in Kraft: ZVG sieht mehr Rückschritt als Fortschritt

Die neuen UWG-Vorgaben für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sorgen nach Ansicht des ZVG für erhebliche Rechtsunsicherheit im Gartenbau. Der Verband fordert klare Regeln für Angaben wie „bienenfreundlich“ sowie praktikable Nachweise und besseren Schutz vor Abmahnungen.

ZVG fordert Rechtssicherheit für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen im Gartenbau

Seit dem 27. September gelten die neuen Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) unterstützt grundsätzlich das Ziel, Verbraucher vor irreführender Werbung und Greenwashing zu schützen. Aus Sicht des Verbandes geht die Umsetzung jedoch deutlich zu weit und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Betriebe im Gartenbau.

Betroffen ist insbesondere die fachliche Kommunikation zu Eigenschaften von Pflanzen, etwa mit Blick auf Biodiversität und Klimaanpassung. Informationen, die bislang auf einfache Weise in Beratung und Verkauf vermittelt wurden, könnten nach Einschätzung des ZVG künftig schwieriger rechtssicher zu kommunizieren sein.

„Der Schutz vor Greenwashing ist richtig. Er darf aber nicht dazu führen, dass Verbraucherinformationen aus der gärtnerischen Beratung verschwinden“, erklärt ZVG-Generalsekretär Bertram Fleischer. „Gerade der gärtnerische Fachhandel lebt von kompetenter Beratung. Wenn Betriebe ihren Kunden nicht mehr rechtssicher auf einfache Weise vermitteln können, welche Pflanzen Insekten fördern oder einen Beitrag zur Biodiversität leisten, ist das eher ein Rückschritt als ein Fortschritt.“

Strengere Vorgaben für Umweltaussagen

Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“, „klimafreundlich“ oder „ökologisch“ dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Im Gartenbau betrifft die Regelung insbesondere Bezeichnungen wie „bienenfreundlich“, „insektenfreundlich“ oder „heimisch“.

Solche Angaben werden bislang unter anderem auf Pflanzenetiketten, Verpackungen, Webseiten und Werbemitteln eingesetzt. Damit reichen die Auswirkungen der neuen Vorgaben von der direkten Kundenberatung bis zur Kennzeichnung und Vermarktung von Pflanzen. Auch für Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, die Pflanzen auswählen und gegenüber ihren Auftraggebern fachlich einordnen, können nachvollziehbare und rechtssichere Informationen zu Pflanzeneigenschaften von Bedeutung sein.

ZVG fordert Rechtssicherheit bei der Beratung

Der ZVG fordert deshalb klare und praktikable Rahmenbedingungen für die Beratung in den Betrieben. Wissenschaftlich anerkannte Pflanzenlisten sollen nach Vorstellung des Verbandes als ausreichender Nachweis dafür gelten, dass eine Pflanze als bienenfreundlich bezeichnet werden kann.

Damit soll es Betrieben weiterhin möglich bleiben, fachlich fundierte Informationen zu vermitteln, ohne bei entsprechenden Aussagen ein schwer kalkulierbares rechtliches Risiko einzugehen. Für die Beratung zu Biodiversität und geeigneten Pflanzen sieht der Verband verlässliche Nachweismöglichkeiten als wesentliche Voraussetzung an.

Altbestände bleiben ein Problem

Kritik übt der ZVG zudem an den Übergangs- und Aufbrauchsfristen für bereits produzierte Pflanzenetiketten, Verpackungen und Werbemittel. Die vom Verband angemahnten Übergangsregelungen für vorhandene Altbestände wurden zwar kurzfristig eingeführt und schaffen gewisse Erleichterungen. Einen grundsätzlichen Schutz der Betriebe vor möglichen Abmahnungen bieten sie nach Einschätzung des ZVG jedoch nicht.

Für Unternehmen, die entsprechende Kennzeichnungen und Werbemittel bereits produziert haben, bleibt damit Rechtsunsicherheit bestehen. Der Verband sieht deshalb weiterhin Handlungsbedarf, um sowohl den Schutz vor irreführenden Umweltaussagen als auch eine praxistaugliche und rechtssichere Verbraucherinformation zu ermöglichen.

Weitere Informationen:

Zentralverband Gartenbau e. V. (ZVG)

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Deutschland

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Fax: +49 30 200065-27

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