Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Beim Verkauf von Gebrauchtmaschinen müssen sich Fachhändler mit juristischen Begrifflichkeiten auseinandersetzen. Was man unbedingt beachten muss, erfuhren die Gesellschafter der EVB BauPunkt, Göppingen, jetzt im Rahmen einer kooperationsinternen Veranstaltung von Rechtsanwalt Franz-Josef Möffert.

Aufsitzmäher (Foto: Wikipedia [CC-BY-SA-3.0], via Wikimedia Commons)

Der Jurist der Kanzlei Möffert & Möffert (Hockenheim) vermittelte den Fachhändlern viele wertvolle Praxistipps zum Thema "Haftung und Gewährleistung bei Gebrauchtmaschinen".

Verkauft ein Händler einem Unternehmer eine gebrauchte Maschine, gilt bekanntlich die gesetzliche zweijährige Gewährleistungsfrist. Reklamiert der Kunde die Maschine in diesem Zeitraum, muss er beweisen, dass der Sachmangel schon beim Kauf bestanden hat. Gelingt ihm dies nicht, ist der Verkäufer theoretisch aus dem Schneider.

Aber Vorsicht! Führt der Händler in dieser Situation trotzdem die vom Käufer geforderte Reparatur durch, erkennt er damit - rechtlich betrachtet - den Mangel an und trägt alle damit verbundenen Kosten. Außerdem beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt wieder von Neuem zu laufen.

Kann der Kunde jedoch nachweisen, dass die Maschine schon bei der Übergabe beschädigt war, haben sowohl er als auch der Händler zunächst das Recht auf Nacherfüllung, also das Beheben des Mangels oder die Lieferung einer neuen Maschine. Erst wenn die Reparaturarbeiten nicht erfolgreich waren oder gar nicht erst durchgeführt worden sind, kann der Käufer eine Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten muss der Händler begleichen. Ungeachtet dessen hat der Käufer obendrein einen Anspruch auf Schadenersatz. Was also tun?

Franz-Josef Möffert zeigte den EVB BauPunkt Gesellschaftern eine einfache und sichere Alternative auf: "Das große Zauberwort heißt Kulanz", betonte der Jurist. Erfolgt eine Reparatur nämlich auf Kulanz, entfällt die Gewährleistungspflicht. Die Kulanz sollte allerdings unbedingt schriftlich dokumentiert werden, zum Beispiel auf dem Lieferschein oder dem Reparaturauftrag.

Die Gewährleistung lässt sich aber auch auf andere Art ausschließen. Wie die dafür erforderliche rechtssichere Formulierung lautet, erfuhren die EVB BauPunkt Gesellschafter ebenfalls von Franz-Josef Möffert.

Bei einem Verkauf an Privatkunden gelten andere Regelungen. In diesem Fall wird bei einer Reklamation in den ersten sechs Monaten automatisch angenommen, dass der Schaden an der Maschine schon bei der Übergabe vorhanden war. Geschäfte mit Privatleuten sind für Fachhändler deshalb mit größeren Risiken verbunden.

Zudem gab Franz-Josef Möffert den EVB BauPunkt Gesellschaftern den wichtigen Rat: "Finger weg vom Begriff der Garantie!" Denn ob Privatmann oder Unternehmer: In diesem Fall liegt die Beweislast immer beim Verkäufer.

Weitere Informationen über die EVB BauPunkt finden Sie im Internet.

 

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