Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Der Bundesverband für den Garten- und Landschaftsbau e.V. (BGL) begrüßt den kürzlich vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwurf zur Reform des Anfechtungsrechts nach der Insolvenzordnung. „Der aktuelle Entwurf ist ein wichtiges positives Signal für den Mittelstand. Besonders die Verkürzung der Anfechtungsfristen von zehn auf vier Jahre, u.a. bei Ratenzahlungsgeschäften, sorgt für mehr Rechtssicherheit“, erklärte BGL-Präsident August Forster.

Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL)

So sah die bisherige Regelung vor, dass ein Insolvenzverwalter rechtmäßig geflossene Ratenzahlungen noch nach zehn Jahren für die Insolvenzmasse zurückverlangen konnte.

„Diese ungerechte Rechtspraxis steht in keinem Verhältnis zum Interesse an einer möglichst großen Insolvenzmasse. Wir freuen uns deshalb, dass das Bundeskabinett diese für den Mittelstand existenzgefährdende und belastende Regelung nun reformieren möchte“, betonte Forster.

Im Gegensatz zur bisherigen Praxis vereinfacht der neue Entwurf eindeutig die Position des Gläubigers und erleichtert damit zugleich die geschäftliche Verbindung von Schuldner und Gläubiger. So ist der Insolvenzverwalter demnach verpflichtet zu beweisen, dass dem Gläubiger bei später erhaltenen Zahlungen die Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners bekannt war.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass geflossene Gelder bei Ratenzahlungen oder sonstigen Zahlungserleichterungen erst dann anfechtbar sind, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Die Kenntnis einer bloßen drohenden Zahlungsunfähigkeit soll für eine Anfechtung nicht mehr genügen. „Damit kann eine Anfechtung nicht mehr darauf gestützt werden, dass der später insolvente Schuldner bei einem Gläubiger um eine Zahlungserleichterung nachgesucht hat“, fügt Forster an.

 

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