Neue Regelungen und ihre Auswirkungen
Seit dem 19. Dezember 2018 ist der Verkauf und die Anwendung von Neonikotinoiden mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam für den Einsatz im Freiland untersagt. Ab dem 1. April 2019 ist zudem der Export von entsprechend behandeltem Saatgut in Länder außerhalb der EU nicht mehr zulässig. Bis zu diesem Datum ist der Export von gebeiztem Saatgut in Drittländer nur gestattet, wenn die verwendeten Pflanzenschutzmittel dort zugelassen sind.
In Deutschland sind keine Notfallzulassungen für diese Wirkstoffe auf Grundlage des EU-Pflanzenschutzrechts vorgesehen. Dies setzt die Linie der Bundeslandwirtschaftsministerin zur Beschränkung dieser Neonikotinoide fort. Andere EU-Mitgliedstaaten haben hingegen Ausnahmegenehmigungen für die Saatgutbehandlung bei Zuckerrüben und Winterraps erteilt.
Hintergrund der Beschränkungen
Am 27. April wurde im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel der Europäischen Union (SCoPAFF) mit Unterstützung der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, die Beschränkung der Genehmigung der drei neonikotinoiden Pflanzenwirkstoffe Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam auf Gewächshausanwendungen beschlossen. Die entsprechenden Durchführungsverordnungen der Europäischen Kommission traten am 19. Juni 2018 in Kraft.
Infolgedessen widerrief das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zum 18. September 2018 die Pflanzenschutzmittelzulassungen für die nicht mehr möglichen Freilandanwendungen der betroffenen Wirkstoffe. Die Beschränkung der Anwendung dieser Wirkstoffe auf Gewächshäuser innerhalb der Europäischen Union erfolgte, da Risiken für Bestäuber im Freiland nicht ausgeschlossen werden konnten.
