Fahrzeuge

Mautpflicht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen: GaLaBau nicht ausgenommen

Ab dem 1. Juli 2024 gilt eine erweiterte Mautpflicht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen. Handwerksbetriebe sind ausgenommen, doch der Garten- und Landschaftsbau (GaLaBau) fällt nicht unter diese Regelung, was zu Kritik führt.

Kritik an der Ungleichbehandlung im Mautgesetz

Handwerk ist Handwerk. Da müssen gleiche Regeln für alle gelten. Dachdecker, Maurer oder eben unsere Garten- und Landschaftsbauer: Alle arbeiten Hand in Hand an Bauprojekten und transportieren Material zur selben Baustelle. Wenn die einen völlig zurecht mautfrei zur Baustelle kommen, sollen Gartenbaubetriebe für denselben Weg auch keine Maut bezahlen müssen. Alles andere wäre nicht zu erklären. Garten- und Landschaftsbau, das ist auch Handwerk. Deshalb habe ich mich mit meinem Haus von Anfang an dafür stark gemacht, dass hier gleiches Recht für alle gilt. Diese ungleiche Behandlung im Mautgesetz sollte rasch beseitigt werden.

Diese Aussage von Bundesminister Cem Özdemir verdeutlicht die Kritik an der aktuellen Regelung. Das Bundesamt für Logistik und Mobilität hat eine Liste von 163 anerkannten Ausbildungsberufen veröffentlicht, die gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) von der LKW-Maut für leichte Nutzfahrzeuge befreit sind. Weder Gärtner noch die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau sind in dieser Liste enthalten.

Vergleichbarkeit mit anderen Handwerksberufen

Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus transportieren mit ihren Fahrzeugen überwiegend Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die für die Ausübung ihres Berufs notwendig sind. Die vor Ort verrichteten Tätigkeiten ähneln denen von Berufen wie Fliesen-, Platten- und Mosaiklegern, Maurern und Betonbauern sowie anderen Handwerksberufen mit klassischer Baustellentätigkeit. Aus diesem Grund ist nicht ersichtlich, warum eine Mautbefreiung für den Garten- und Landschaftsbau ausgeschlossen wurde.

07.04.2024

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