Nationale Umsetzung der EU-Agrarpolitik
Das Bundeskabinett hat zwei Verordnungen zur Umsetzung der EU-Agrarpolitik ab 2023 vorgelegt. Diese basieren auf dem deutschen GAP-Strategieplan, der Ende September in Brüssel eingereicht wurde, und setzen die mit der EU-Kommission abgestimmten Anpassungen in nationales Recht um.
Die Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung und die Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung passen den Rechtsrahmen der EU-Agrarförderung in Deutschland an. Ziel ist es, Klima- und Umweltschutz sowie den Erhalt der Biodiversität zu stärken. Die Änderungen sollen den Transformationsprozess der Landwirtschaft fördern und die Resilienz landwirtschaftlicher Betriebe stärken, um die Folgen der Klimakrise zu bewältigen. Die Verordnungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrates.
Anpassungen der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
Die Änderungen betreffen die sogenannten GLÖZ-Standards (Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand):
- Schutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ-Standard 2): Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele wird eine Genehmigungspflicht für die erstmalige Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen sowie in bestimmten Fällen für die Erneuerung oder Instandsetzung bestehender Entwässerungsanlagen in Feuchtgebieten und Mooren eingeführt.
- Bodenbedeckung in sensiblen Zeiten (GLÖZ-Standard 6): Der Zeitraum für die Mindestbodenbedeckung wird zur Vermeidung kahler Böden auf acht Wochen verlängert, wobei das Spektrum möglicher Maßnahmen erweitert wird.
- Fruchtwechsel auf Ackerland (GLÖZ-Standard 7): Landwirten werden für Teile ihres Ackerlandes Alternativen zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur angeboten. Zum Bodenschutz ist jedoch ein Wechsel der Hauptkultur auf dem gesamten Ackerland spätestens im dritten Jahr vorgeschrieben.
- Anforderungen bei nichtproduktiven Flächen (GLÖZ-Standard 8): Auf Brachflächen ist neben der Selbstbegrünung auch die aktive Begrünung durch Aussaat zulässig, sofern keine Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgt.
Änderungen der GAP-Direktzahlungen-Verordnung
Diese Verordnung enthält Regelungen zu folgenden Punkten:
- Pflegemaßnahmen bei Dauerkulturen: Eine Pflegemaßnahme wird auch an den Dauerkulturpflanzen bei aus der Erzeugung genommenen Dauerkulturen eingeführt. Bisher war lediglich das Mähen oder Mulchen des Bodenaufwuchses einmal jährlich erforderlich.
- Erhöhung des Einheitsbetrags bei Öko-Regelung 2: Der geplante Einheitsbetrag für die Öko-Regelung 2 (Vielfältige Kulturen im Ackerbau) wird für alle Jahre von 30 Euro auf 45 Euro erhöht. Die indikativen Mittel hierfür werden angehoben, während die indikativen Mittel für die Öko-Regelung 7 (Anwendung von durch Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000 Gebieten) entsprechend abgesenkt werden. Die Prämienhöhe der Öko-Regelung 7 bleibt unverändert.
- Aktive Begrünung von Brache (Öko-Regelung 1): Eine aktive Begrünung von Brache im Rahmen der Öko-Regelung 1 darf nicht in Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen.
- Verschiebung des Aussaatzeitpunkts: Der früheste Zeitpunkt für die Vorbereitung der Aussaat einer Folgekultur auf Öko-Regelung-1-Brachen wird vom 15. August auf den 1. September verschoben. Ausnahmen bilden Wintergerste und Winterraps, für die der 15. August weiterhin gilt. Bei Blühstreifen auf Öko-Regelung-1-Brachen verschiebt sich der Zeitpunkt im ersten Jahr vom 1. September auf das Jahresende.
- Pflugverbot bei Öko-Regelung 4: Ein Pflugverbot wird bei der Öko-Regelung 4 (Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes) eingeführt.
