Gravierende Mängel vor dem Verkauf festgestellt
Mangelhafte Ladungssicherung ist eine Ursache für Unfälle im Straßenverkehr. Der Fachverband Seile und Anschlagmittel e.V. (FSA) hat daher verschiedene Zurrmittel von Anbietern außerhalb seiner Mitgliedschaft getestet.
Das Ergebnis der physikalischen Prüfung nach DIN EN 12195-2 war, dass knapp die Hälfte der getesteten Zurrgurt-Systeme erhebliche Mängel aufwies und ein weiteres Drittel zumindest einen Mangel zeigte.
Da ist doch etwas faul im Staate Deutschland, wenn derart viele Zurrgurtanbieter das Klassenziel eindeutig verfehlen, ausschließlich sichere Produkte zu verkaufen.
Das gemeinsame Merkblatt zur Ladungssicherung „Ablegereife von Zurrgurten“ des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. und der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) besagt, dass Zurrmittel mit sicherheitsrelevanten Mängeln nicht verwendet werden dürfen.
Laut FSA-Geschäftsführer Thomas Vierhaus dürften Zurrmittel mit solchen Mängeln, die bereits bei der Bereitstellung im Markt oder beim Inverkehrbringen in die Europäische Union bestehen, gar nicht erst verkauft werden.
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) sieht die Verantwortung für unsichere Produkte bei Herstellern, Einführern, Importeuren und Händlern, sofern diese ihren Pflichten nicht nachkommen.
Versteckte Mängel trotz GS-Zeichen
Bereits beim Einkauf der Zurrmittel im Frühjahr 2018 fielen Vierhaus Kennzeichnungsmängel auf den Etiketten auf. Der Fokus der Begutachtung lag auf zweiteiligen Zurrgurtsystemen mit einer Zurrkraft (LC) von 2.500 daN (ca. 2.550 kg).
Von 36 getesteten Zurrgurt-Systemen hätten 17 niemals verkauft werden dürfen. Häufigste Beanstandungen waren von außen nicht erkennbare Materialfehler. Obwohl die Bezirksregierung Köln den Kauf von Zurrgurten mit GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) empfiehlt, zeigten 27 der 36 getesteten und 14 der 17 mangelhaften Systeme ein solches Zeichen.
Wir waren schockiert, denn wir hatten niemals mit einem so verheerenden Ergebnis bei den mit dem GS-Siegel gekennzeichneten Produkten gerechnet.
Qualität der Zurrgurtbänder
Die Mängel konzentrierten sich auf drei Bereiche: Sechzehnmal wurden mangelhafte Zurrgurtbänder festgestellt (übermäßige Dehnung, unzureichende Bandbruchkraft). Neunmal versagte der Handhebeltest (z. B. verbogene Handhebel, unzulässig hohe Halbwellendeformation oder Abscherung der Sperrschieber). Ebenfalls neunmal wurde die auf dem Etikett angegebene Vorspannkraft nicht erreicht.
Handlungsbedarf für Behörden
Angesichts dieser Testergebnisse suchte der FSA im Juli 2018 das Gespräch mit der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) in München, da diese die Konformitätsbewertungsstellen überwacht, die GS-Zeichen vergeben, und koordinierende Aufgaben für die Marktüberwachungsbehörden wahrnimmt.
Der Leiter der ZLS, Ministerialrat Hans-Georg Niedermeyer, zeigte sich bestürzt über die Ergebnisse.
Hier besteht in der Tat dringender Handlungsbedarf für unsere Behörde sowie für die gesamte Marktüberwachung.
Michael Garz von der BG Verkehr ergänzte, dass immer wieder Unfälle gemeldet würden, bei denen LKW-Fahrer sich verletzten, weil Handhebel verbiegen oder versagen.
Die Unfallfolgekosten trägt dann der Unfallversicherungsträger, während die Hersteller solcher „Gammelgurte“ den Gewinn einstreichen.
Konsequente Ahndung von Verstößen
Die Gesprächsteilnehmer waren sich einig, dass Maßnahmen an der Quelle der GS-Zeichen und bei den Verantwortlichen in der Lieferkette ansetzen müssen. Niedermeyer betonte, dass jedem Verdacht auf Verstoß gegen Vergaberegeln oder Missbrauch nachgegangen und nachgewiesene Tatbestände geahndet würden.
Dies könne bis zur Aussonderung von Konformitätsbewertungsstellen oder dem Entzug des GS-Zeichens führen. Bei vorsätzlichem Missbrauch des GS-Zeichens drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen. Marktaufsichtsbehörden können bei Nichteinhaltung des Produktsicherheitsrechts weitreichende Eingriffsrechte bis zu Rückrufaktionen anordnen.
Vierhaus ergänzte, dass die Missachtung gesetzlicher Vorschriften zur Produktsicherheit drastische Folgen haben kann, darunter Bußgelder bis zu 100.000 Euro und strafrechtliche Verfolgung.
„Quasi-Hersteller“ und ihre Pflichten
Wer Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreibt, gilt als „Hersteller“ im Sinne der Gesetze und trägt die volle Produktverantwortung. Dies umfasst Produktprüfung, Produktkontrolle (z. B. Probenahme für die Serienfertigung) und Produktüberwachung.
Vierhaus kritisiert, dass viele Importeure und Einführer, die fremde Produkte unter eigenem Namen vertreiben, Kosten für Produktprüfungen und Kontrollen einsparen und sich auf fremde Prüfzeugnisse berufen.
Der FSA hat in den vergangenen Jahren bereits einige „Hersteller“ erfolgreich abgemahnt, weil sie ihre Hausaufgaben einfach nicht gemacht haben und zum Beispiel Produkteigenschaften auslobten, die sie niemals selbst getestet hatten und die schlicht nicht vorhanden waren. Diesen Etikettenschwindel darf man getrost Betrug nennen, der eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zur Folge hat. Der Ehrliche ist, wie so oft, auch in diesem Fall der Dumme: Er kann seine ordnungsgemäß überwachten und geprüften Produkte aufgrund des eventuell daraus resultierenden höheren Preises nicht verkaufen. Im Bereich der Zurrgurte sprechen wir hier vielfach über geringste Beträge, die den Ausschlag geben.
Der FSA fordert, dass Marktaufsichtsbehörden entschlossen gegen Verstöße vorgehen und mindestens das Inverkehrbringen sowie den Vertrieb untersagen, da aufklärerische Maßnahmen nach Erfahrung des FSA wirkungslos seien.
Überwachungspflichten
Die Tatsache, dass 14 der 17 mangelhaften Zurrgurtsysteme ein GS-Zeichen trugen, wirft Fragen zur Überwachungspraxis auf. Niedermeyer stellte klar, dass jede GS-Zeichen vergebende Stelle die Herstellung und die rechtmäßige Verwendung des GS-Zeichens mit geeigneten Maßnahmen überwachen muss, auch im Ausland.
Rechtsgrundlage für Zurrmittel
Zurrmittel (Zurrgurte, Zurrketten und Zurrdrahtseile) sind zwar Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, was jedoch nur die wiederkehrende Prüfung durch befähigte Personen regelt. Der FSA wünscht sich einen rechtlichen Rahmen für die Herstellung und das Inverkehrbringen von Zurrmitteln, ähnlich wie bei Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA).
Dort existiert eine EU-Verordnung, die Hersteller, Händler, Importeure, Behörden und Zertifizierungsstellen betrifft.
Auch Zurrmittel dürften ohne technische Prüfungen und eine ständige Produktionsüberwachung nicht in den Verkehr gebracht werden.
FSA-Geschäftsführer Thomas Vierhaus führt aus, dass für PSA zum Schutz vor tödlichen Gefahren oder irreversiblen Gesundheitsschäden eine EG-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle gefordert ist. Eine unabhängige Stelle muss zudem in unregelmäßigen Abständen Produktprüfungen oder die Überwachung des Qualitätssicherungssystems durchführen. Eine interne Fertigungskontrolle des Herstellers ist ebenfalls erforderlich, um die Konformität der hergestellten PSA mit dem geprüften Baumuster sicherzustellen. PSA, die das Konformitätsbewertungsverfahren bestanden haben, erhalten eine CE-Kennzeichnung, ergänzt um die Kennnummer der überwachenden Stelle.
