Damit erfolgt nach der FLL-Geschäftsordnung aktuell eine Neukonstituierung des Regelwerksausschusses (RWA) „Wegebau“. Das bearbeitende Gremium setzt sich aus Vertretern der betroffenen und interessierten Fachkreise zusammen. Experten aus Theorie und Praxis erhalten nun die Möglichkeit, der FLL-Geschäftsstelle Korrekturvorschläge und zusätzliche Anregungen zu der FLL-Publikation „ZTV-Wegebau“ mitzuteilen. Detaillierte und begründete Anmerkungen können an die FLL-Geschäftsstelle übermittelt werden. Die Zusendung sollte per E-Mail, per Fax oder auf dem Postweg erfolgen.
Grundlageninformation
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) ergänzen die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in Teil C der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen. Nach § 8 Abs. 5 VOB/A dürfen besondere Vereinbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen vorgesehen werden, wenn für bestimmte Bauleistungen gleichgelagerte Voraussetzungen gegeben sind. Mit der ZTV-Wegebau werden die von der ATV DIN 18318 abweichenden und bewährten Bauweisen des Landschaftsbaus, die zum Teil seit Jahrzehnten standardmäßig Anwendung finden, in einem Regelwerk dargestellt. In der bisherigen Ausgabe von 2013 wurde für die Anwendung der gebundenen Bauweise neue und ergänzende Anforderungen, insbesondere für die Herstellung und Ausführung von Bettungs- und Fugenstoffen, als Stand der Technik definiert. Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL): Friedensplatz 4, 53111 Bonn, Tel.: 0228/965010-0, Fax: 0228/965010-20, E-Mail:
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