Wettbewerbsverzerrung durch Umsatzsteuer-Ausnahmen
Von normalen Unternehmern verlangt der Staat eine Umsatzbesteuerung vom ersten Tag seines Handels an, wenn er nicht der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung unterliegt.
Dies betont Michael Ballenberger, Vorsitzender des Bundes deutscher Friedhofsgärtner (BdF) im ZVG. Nach einer Übergangszeit von fast zehn Jahren sei es zumutbar, dass Kommunen beschlossene Gesetze umsetzen. Eine Verlängerung der Übergangsfrist auf insgesamt zwölf Jahre sei nicht nachvollziehbar.
Die noch geltende Übergangsregelung ermöglicht es Kommunen, Grabpflegeleistungen umsatzsteuerfrei anzubieten. Friedhofsgärtnereien hingegen müssen für diese Leistungen stets den Regelsteuersatz berechnen. Eine ähnliche Situation besteht für Gärtnereien, die Grünpflegeleistungen anbieten und dabei mit Stadtgärtnereien konkurrieren, welche diese Leistungen teilweise ebenfalls erbringen.
Diese Wettbewerbsverzerrung wird zusätzlich verstärkt, wenn solche Leistungen, beispielsweise im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit, auch für andere Kommunen umsatzsteuerfrei angeboten werden. Da Kommunen im direkten Wettbewerb mit privaten Unternehmen stehen, entsteht ein erheblicher Wettbewerbsnachteil für gärtnerische Betriebe.
Entgegen der Aussage in der Gesetzesbegründung führt die erneute Verlängerung der Übergangsregelung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Zudem verzichten Bund, Länder und Gemeinden auf die Umsatzsteuer, die auf diese Leistungen entfällt. Dies dürfte sich angesichts der aktuellen Haushaltslage kontraproduktiv auswirken.
