Beetpflanzen und Gehölze

Götterbaum auf EU-Liste invasiver Arten: Handelsverbot und Forderung nach Entschädigung

Die EU hat den Götterbaum (Ailanthus altissima) in die Liste invasiver Arten aufgenommen, was ein Handelsverbot zur Folge hat. Der Bund deutscher Baumschulen kritisiert den Prozess und fordert Entschädigungen für betroffene Betriebe.

EU-Verordnung und ihre Konsequenzen für den Götterbaum

Die Europäische Union hat am 25. Juli 2019 die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 veröffentlicht. Diese Verordnung aktualisiert die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung.

Mit dieser Aktualisierung wurde erstmals seit der Einführung der Unionsliste im Jahr 2016 ein Gehölz aufgenommen: Ailanthus altissima, bekannt als Götterbaum. Die Aufnahme in die EU-Liste führt zu einem kurzfristigen Handelsverbot für diese Art.

Auswirkungen auf den Garten- und Landschaftsbau

Der Bund deutscher Baumschulen (BdB) e.V. befürwortet grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz intakter Ökosysteme und zur Förderung der biologischen Vielfalt. Gleichwohl äußert der BdB Bedenken hinsichtlich des Prozesses der Listenerweiterung.

Mit der Listung einer Art in der Unionsliste geht ein absolutes Handelsverbot einher. Dieser direkte Eingriff in wirtschaftliche Produktions- und Handelsprozesse, der einem vollständigen Vernichtung betroffener Gehölzarten gleichzusetzen ist, wird von Seiten nationaler wie europäischer Behörden nicht entschädigt. Bei Gehölzen kann ein mehrjähriger Aufwand kurzer Hand zunichtegemacht werden.

Dies erklärte Markus Guhl, Bundesgeschäftsführer des Bundes deutscher Baumschulen e.V. Er betont, dass Produktion und Handel nach geltendem Recht agieren und nicht vorhersehen können, welche Arten zukünftig als invasiv eingestuft werden.

Forderung nach Entschädigungsleistungen

Der Götterbaum wurde bereits 1751 in Europa eingeführt und gilt vielerorts als eingebürgert. Trotz langjähriger Beobachtung wurde die Art, auch von der öffentlichen Hand, in den letzten Jahren weiterhin gepflanzt.

Mit in die Zukunft gerichtetem Blick fordern wir von der Europäischen Union die Schaffung eines Instrumentes der Entschädigung für zutreffende Bekämpfungsmaßnahmen. Produktion und Handel betreiben ihre Geschäfte nach geltendem Recht und können nicht vorsehen, dass eine Art in Europa als invasiv eingestuft werden kann. Ailanthus altissima etwa wurde bereits 1751 nach Europa eingeführt und gilt vielerorts bereits als eingebürgert. Die Art steht lange unter Beobachtung und dennoch hat unter anderem die öffentliche Hand das Interesse an der Art, etwa in Form einer Vielzahl an Neupflanzungen in den letzten Jahren nicht abreißen lassen. Bis zur Etablierung europäischer Entschädigungsleistungen muss die Bundesregierung in die Pflicht genommen werden.

31.07.2019

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