BGH-Urteil stärkt Planungsbüros bei Altverträgen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil die Geltendmachung von Restforderungen auf Basis der HOAI-Mindestsätze für Verträge, die vor Inkrafttreten der HOAI 2021 abgeschlossen wurden, bestätigt. Dies geschah vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Januar 2022, der die Unionsrechtswidrigkeit der verbindlichen HOAI-Mindestsätze festgestellt hatte, jedoch deren Anwendung bei sogenannten Aufstockungsklagen für Altverträge nicht entgegenstand.
Der BGH gab der Klage eines Planungsbüros statt, das eine auf Grundlage der Mindestsätze errechnete Restforderung aus einem im Jahr 2016 geschlossenen Vertrag geltend gemacht hatte.
Reaktionen und Ausblick
Ich freue mich sehr über das Urteil des BGH, auch wenn es nach der Grundsatzentscheidung des EuGH vom Januar des Jahres erwartet werden konnte. Zudem hatte der BGH ja selbst schon zuvor deutlich gemacht, dass er die Anwendung der verbindlichen HOAI bei sogenannten Altverträgen für geboten hält. Ich gehe davon aus, dass jetzt auch allen weiteren noch anhängigen Aufstockungsklagen stattgegeben wird, sofern einzig die Frage im Raum steht, ob dem das EU-Recht entgegensteht.
Dies erklärte Andrea Gebhard, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, zu der Entscheidung. Sie betonte zudem die Notwendigkeit angemessener Honorarvereinbarungen für die Zukunft und befürwortete eine Novellierung der HOAI 2021 in der aktuellen Legislaturperiode. Dabei sollten die Leistungsbilder aktualisiert und die seit zehn Jahren unveränderten Honorarwerte, insbesondere bei Flächenplanungen, überprüft werden.
Wir begrüßen das Urteil des Bundesgerichtshofes ausdrücklich. Denn aus unserer Sicht war und ist die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI ein Instrument der Qualitätssicherung. Qualität gibt es nur zu einem angemessenen Preis - das gilt auch und erst recht für das Planen und Bauen. Wie wir bereits in anderen Ländern sehen, droht durch den Wegfall dieser Verbindlichkeit ein Preiskampf, der auch mit einem Qualitätsverlust einhergehen kann. Daher werden wir uns auch weiterhin für auskömmliche Honorare einsetzen und die Novellierung der HOAI 2021 im Sinne des Verbraucherschutzes, aber auch der Planerinnen und Planer, engagiert begleiten.
Dr.-Ing. Heinrich Bökamp, Präsident der Bundesingenieurkammer, unterstrich die Bedeutung der Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der früheren HOAI als Instrument der Qualitätssicherung. Er wies auf die Gefahr eines Preiskampfes und Qualitätsverlustes hin, sollte diese Verbindlichkeit entfallen.
Die Leistungsphasen und Honorarsätze der HOAI sind seit Jahrzehnten eine etablierte Grundlage für das Planen und Bauen in Deutschland und bieten einen Rahmen für Planende, Auftraggebende und Bauausführende. Eine Reform der HOAI wurde im Koalitionsvertrag der Bundesregierung aufgegriffen.