Verbände und Organisationen

Mautbefreiung: ZVG fordert Nachbesserungen für Gartenbaubetriebe

Der Zentralverband Gartenbau (ZVG) kritisiert die Mautverweigerung für gewerbliche Gartenbaubetriebe und fordert Nachbesserungen. Dies führe zu Wettbewerbsnachteilen, da vergleichbare Branchen nicht betroffen sind. Der ZVG appelliert an den Bundestag, die Regelung anzupassen.

Wettbewerbsnachteil für gärtnerische Betriebe durch Mautpflicht

„Eine Vielzahl von gärtnerischen Betrieben erbringt handwerksähnliche Dienstleistungen und werden bisher nicht von der Ausnahmeregelung erfasst.“

Dies führe dazu, dass gärtnerische Betriebe im Wettbewerb benachteiligt werden. Sie seien mit Kosten belastet, die vergleichbare Branchen nicht tragen müssen, was sich sowohl gegenüber öffentlichen Auftraggebern als auch Endverbrauchern auswirke.

Als Beispiel nennt der ZVG-Präsident Jürgen Mertz die Situation von Friedhofsgärtnereien. Nach aktueller Verwaltungsmeinung dürfe ein Bestatter Grabgestecke und Kränze mautfrei zum Friedhof befördern. Ein Friedhofsgärtner hingegen dürfe weder die von ihm handwerklich hergestellten Kränze und Gestecke noch das Material für Grabpflege oder Grabbepflanzung mautfrei transportieren.

Das Bundesverkehrsministerium habe sich in dieser Angelegenheit bislang weder gesprächsbereit noch einsichtig gezeigt. Der ZVG-Präsident bezweifelt, dass die aktuelle Ausgestaltung der Mautregelung der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entspricht. Diese sah vor, insbesondere kleine und mittlere Betriebe, die vor Ort handwerksähnliche Leistungen erbringen, von zusätzlichen Kosten zu entlasten.

Hintergrund der Handwerkerregelung und ihre Definition

Die sogenannte Handwerkerregelung im Gesetz definiert die von der Maut befreiten Fahrten und Fahrzeuge wie folgt:

„Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden.“

03.06.2024

Zurück