Neue GAP-Regeln stärken Bodenschutz, Biodiversität und nachhaltige Bewirtschaftung
Deutschland setzt die überarbeiteten Vorgaben der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in nationales Recht um. Der Bundesrat hat den entsprechenden Verordnungen zugestimmt und damit den Weg für die neue EU-Agrarförderung ab 2023 freigemacht. Grundlage ist der zuvor von der EU-Kommission genehmigte deutsche GAP-Strategieplan.
Ziel der Anpassungen ist es, den Transformationsprozess hin zu einer ökologisch nachhaltigen Landwirtschaft zu beschleunigen und gleichzeitig die wirtschaftliche Basis der Betriebe zu sichern. Der neue Rechtsrahmen stärkt insbesondere den Schutz natürlicher Ressourcen und rückt Umweltleistungen stärker in den Fokus der Förderung.
Stärkere Ausrichtung auf Umweltleistungen
„Die letzte Hürde ist genommen. Mit dem Rechtsrahmen für die neue EU-Agrarförderung in Deutschland ab 2023 unterstützen wir den notwendigen Transformationsprozess der Landwirtschaft stärker und befördern zudem eine ökologisch-nachhaltige Agrarwirtschaft.“
Mit den beschlossenen Regelungen wird die Agrarförderung stärker an Umwelt- und Klimazielen ausgerichtet. Gleichzeitig bleibt die Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion ein zentrales Anliegen. Perspektivisch soll die Förderung noch gezielter an konkrete öffentliche Leistungen gekoppelt werden.
Die vom Bundesrat eingebrachten Maßgaben dienen vor allem der Klarstellung und verändern die grundlegende Ausrichtung des Strategieplans nicht. Eine Lockerung beim Bodenschutz, etwa bei der Bearbeitung von Ackerflächen im Winter, wurde ausdrücklich abgelehnt.
„Unsere Böden sind unser kostbarstes Gut. Es ist wichtig, dass wir im Interesse von Umwelt und auch der Landwirtschaft an einem starken Bodenschutz festhalten.“
Neue Vorgaben für Flächenbewirtschaftung
Ein zentraler Bestandteil der Reform sind angepasste GLÖZ-Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen. Diese betreffen unter anderem den Schutz sensibler Lebensräume sowie die Bewirtschaftung von Acker- und Grünland.
- Genehmigungspflicht für Entwässerungsmaßnahmen in Feuchtgebieten und Mooren
- Verlängerung der Mindestbodenbedeckung auf acht Wochen
- Flexiblere Fruchtfolgeregeln mit verpflichtendem Kulturwechsel spätestens im dritten Jahr
- Zulassung aktiver Begrünung auf Brachflächen ohne Reinsaat landwirtschaftlicher Kulturen
Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Bodenschutz, Biodiversität und Klimaschutz stärker in die landwirtschaftliche Praxis zu integrieren. Gleichzeitig sollen Betriebe ausreichend Spielräume bei der Umsetzung behalten.
Anpassungen bei Direktzahlungen und Öko-Regelungen
Auch die Förderinstrumente selbst werden angepasst. So wird unter anderem die Prämie für vielfältige Kulturen im Ackerbau erhöht, während andere Mittel entsprechend umgeschichtet werden. Ergänzend gelten neue Anforderungen für die Bewirtschaftung von Stilllegungsflächen und Dauerkulturen.
Zu den wesentlichen Änderungen zählen:
- Erhöhung der Förderung für vielfältige Kulturen auf 45 Euro pro Hektar
- Zusätzliche Pflegevorgaben für aus der Produktion genommene Dauerkulturen
- Spätere Vorbereitung der Aussaat von Folgekulturen auf Brachflächen
- Pflugverbot bei der Extensivierung von Dauergrünland
Für Betriebe im Garten- und Landschaftsbau ergeben sich insbesondere bei der Anlage und Pflege von Grünflächen sowie im Umgang mit sensiblen Standorten neue Anforderungen. Gleichzeitig eröffnen sich Chancen durch stärker geförderte biodiversitätsfördernde Maßnahmen.
Nach der erneuten Befassung im Bundeskabinett sollen die Verordnungen zeitnah in Kraft treten und damit Planungssicherheit für die Betriebe schaffen.
