Naturschutz

Pflanzenschutz aus der Luft: Neue Regeln für Schutzgebiete

Ein gemeinsames Papier von BfN und UBA beleuchtet die Problematik des Ausbringens von Pflanzenschutzmitteln mittels Luftfahrzeugen über Schutzgebieten. Neue Anwendungsbestimmungen verlagern die Genehmigungsverantwortung auf die Bundesländer, was angesichts der Umweltrisiken für bedrohte Tierarten eine erhöhte Verantwortung bedeutet. Die Anwendung sollte nur nach gründlicher Prüfung erfolgen und die Ausnahme bleiben.

Umweltrisiken und neue Zuständigkeiten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln mittels Luftfahrzeugen über Schutzgebieten birgt erhebliche Umweltrisiken. Ein gemeinsames Papier des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) und des Umweltbundesamtes (UBA) beleuchtet diese Problematik, insbesondere im Hinblick auf neue Anwendungsbestimmungen.

Bis zum 25. Februar 2015 war das Versprühen von Insektiziden gegen Forstschädlinge aus Hubschraubern über Naturschutzgebieten grundsätzlich untersagt. Ausnahmen waren lediglich über Notfallzulassungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf Antrag möglich.

Mit der Einführung neuer Anwendungsbestimmungen für zwei Pflanzenschutzmittel hat sich die Zuständigkeit geändert: Die Bundesländer entscheiden nun eigenverantwortlich über die Genehmigung solcher Anwendungen. Dies überträgt den Landesbehörden eine erhöhte Verantwortung.

„Auf die Behörden in den Bundesländern kommt damit eine große Verantwortung zu, denn das Versprühen von Pflanzenschutzmitteln aus der Luft über Schutzgebieten kann bedrohte Tierarten in ihrem Bestand gefährden“, so Maria Krautzberger, Präsidentin des Umweltbundesamtes.

Insektizide stellen nicht nur für die Zielorganismen eine Gefahr dar, sondern können auch zahlreiche andere Tierarten schädigen. Schmetterlingsarten beispielsweise reagieren direkt toxisch auf diese Mittel. Auch Vogel- und Fledermauspopulationen sind betroffen, da ihnen durch die Insektizide die Nahrungsgrundlage entzogen wird.

„Die Anwendung in Schutzgebieten darf deshalb nur nach gründlicher naturschutzfachlicher Prüfung genehmigt werden. Sie muss die seltene Ausnahme bleiben“, ergänzte Prof. Beate Jessel, Präsidentin des Bundesamtes für Naturschutz.

Das Informationspapier „Pflanzenschutz mit Luftfahrzeugen“ bietet detaillierte Einblicke in diese Thematik.

10.03.2015

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