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Rechtsaspekte bei der Entsorgung von Straßenkehricht

Die Entsorgung von Straßenkehricht birgt rechtliche Herausforderungen für Kommunen und Eigentümer. Ein neues Infoblatt klärt über Haftung und Sorgfaltspflichten auf, um Fehlannahmen zu vermeiden und die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen.

Rechtliche Herausforderungen und Mengen des Straßenkehrichts

Die Entsorgung von Straßenkehricht stellt Kommunen, Hausverwaltungen und Grundstückseigentümer vor rechtliche Herausforderungen. Schätzungen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zufolge fallen allein in Bayern jährlich etwa 170.000 Tonnen Straßenkehricht an. Entsorger und Anlagenbetreiber gehen sogar von bis zu 300.000 Tonnen aus.

Dieser Abfall setzt sich aus Sand, Split, Streumitteln, Reifen- und Bremsbelagabrieb, Tropf- und Ladungsverlusten sowie organischen Materialien wie Laub, Geäst und Hundekot zusammen, vermischt mit Verpackungsmüll und Zigarettenkippen.

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist eine ordnungsgemäße Entsorgung zum Schutz von Mensch und Umwelt vorgeschrieben. Eine einfache Übertragung der Entsorgungspflicht und der damit verbundenen Haftung auf Dritte ist jedoch nicht ohne Weiteres möglich.

Haftung und Sorgfaltspflichten

Bereits für die Zwischenlagerung von Straßenkehricht gelten strenge Umweltschutzauflagen. Hans Werner, Chef der Werner GmbH & Co. Straßenreinigung KG, weist auf häufige Fehlannahmen hin:

Wie sich in der Praxis immer wieder zeigt, gehen Kommunalentscheider, Hausverwaltungen und Grundstücksbesitzer, insbesondere was die Haftung und die eigenen Sorgfaltspflichten angeht, oft von Fehlannahmen aus.

Um hier Klarheit zu schaffen, hat der Münchener Entsorgungsfachbetrieb (EfB) und Straßenreinigungsspezialist ein Infoblatt mit dem Titel „Rechtliche Rahmenbedingungen bei der Entsorgung von Straßenkehricht“ erstellt. Dieses Merkblatt fasst wichtige haftungsrelevante Rechtsaspekte kompakt zusammen und steht auf der Website des Unternehmens kostenfrei zum Download bereit.

03.06.2015

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