Organisation und Verwaltung

Haftungsrisiken für Geschäftsleiter bei Sozialversicherungsbeiträgen

Die geplante Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge birgt neue Haftungsrisiken für Geschäftsleiter. Ein Rechtsanwalt beleuchtet das Sozialversicherungs-Haftungsdilemma und die Bedeutung der Insolvenzantragspflicht, um persönliche Haftung zu vermeiden.

Steigende Sozialversicherungsbeiträge und ihre Folgen für Geschäftsleiter

Die Bundesregierung plant eine Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge. Zum 1. Januar 2025 soll der Pflegebeitrag um 0,2 Prozentpunkte steigen. Gleichzeitig werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung im Durchschnitt um 0,8 Prozentpunkte angehoben. Diese Maßnahmen sollen finanzielle Engpässe in der Kranken- und Pflegeversicherung vermeiden. Für Angestellte werden die Beiträge jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern finanziert.

Angesichts dieser Erhöhungen sollten Geschäftsleiter die damit verbundenen Haftungsrisiken beachten. Thomas Dömmecke, Rechtsanwalt bei Schultze & Braun, weist darauf hin, dass viele Unternehmen, ähnlich wie die Kranken- und Pflegeversicherung, mit finanziellen Herausforderungen konfrontiert sind oder in eine Schieflage geraten könnten. Geschäftsleiter versuchen, eine Insolvenzreife ihres Unternehmens abzuwenden. Die bevorstehenden Beitragserhöhungen rücken die Geschäftsleiterhaftung in den Fokus, insbesondere da Geschäftsleiter bezüglich der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung einem sogenannten Sozialversicherungs-Haftungsdilemma ausgesetzt sind.

Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

Grundsätzlich haften Geschäftsleiter gemäß § 15b der Insolvenzordnung (InsO) für Zahlungen, die die Gesellschaft nach Eintritt der Insolvenzreife tätigt. Begleicht ein insolventes Unternehmen eine offene Verbindlichkeit, kann ein später eingesetzter Insolvenzverwalter den Betrag vom Geschäftsleiter persönlich zurückfordern. Solche Haftungsansprüche können schnell existenzbedrohende Ausmaße annehmen, da es oft um erhebliche Summen geht.

Das Sozialversicherungs-Haftungsdilemma

Das Dilemma entsteht, weil Geschäftsleiter nach § 15b InsO keine Zahlungen mehr ausführen dürfen, sobald das Unternehmen insolvenzreif ist. Gleichzeitig sind sie jedoch nach Steuer- und Sozialversicherungsrecht persönlich für die pünktliche Abführung von Beiträgen an Fiskus und Sozialversicherung verantwortlich. Dömmecke beschreibt diese Situation als eine Wahl zwischen „Pest und Cholera“.

Zusätzlich droht bei Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ein Strafverfahren. Bei der Verletzung steuerrechtlicher Abführungspflichten kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren folgen. Zwar wurde 2022 ein steuerrechtlicher Ausweg geschaffen, der besagt, dass der Geschäftsleiter nicht nach steuerrechtlichen Vorschriften haftet, wenn er fällige Zahlungen an den Fiskus unterlässt, aber rechtzeitig Insolvenzantrag stellt.

Das Amtsgericht Ludwigshafen hat jedoch im Dezember 2022 entschieden, dass diese Ausnahmeregelung nicht für Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gilt, da Sozialversicherungsbeiträge keine Steuern sind. Diese Entscheidung, auch wenn sie von einem Amtsgericht stammt und keine Revision zugelassen wurde, ist für Geschäftsleiter von Bedeutung.

Angesichts dieser rechtlichen Lage und der finanziellen Haftungsrisiken ist es für Geschäftsleiter ratsam, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn ihr Unternehmen in einer Krise steckt oder sich darauf zubewegt. Andernfalls drohen finanzielle Haftung und mögliche strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere wenn Finanzamt oder Krankenkassen wegen nicht gezahlter Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einen Insolvenzantrag stellen.

Wann ein Unternehmen insolvenzreif ist

Seit dem 1. Januar 2024 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Alexander Eggen, Rechtsanwalt und Leiter des Frankfurter Standorts von Schultze & Braun, erklärt, dass Unternehmen nachweisen müssen, für die nächsten zwölf Monate durchfinanziert zu sein, um keinen Insolvenzantrag wegen Überschuldung stellen zu müssen. Diese Anforderung betrifft Kapitalgesellschaften wie GmbH oder UG und den Insolvenzgrund der Überschuldung, nicht die Zahlungsunfähigkeit.

Überschuldung: Bedeutung der Zwölf-Monats-Frist

Ein Unternehmen gilt als überschuldet, wenn seine Verbindlichkeiten das vorhandene Vermögen übersteigen, sich dies auf Jahressicht nicht ändert und eine Fortführung in den nächsten zwölf Monaten unwahrscheinlich ist. Zur Feststellung der Überschuldung wird das Vermögen den Verbindlichkeiten gegenübergestellt. Die Durchfinanzierung für zwölf Monate wird durch eine Fortführungsprognose dokumentiert, die auf einem Unternehmenskonzept, einem Finanzplan und der Fortführungsprognose basiert. Eggen rät, bei Unsicherheiten in einem dieser Bereiche schnell professionelle Hilfe zu suchen und gegebenenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen einen Insolvenzantrag wegen Überschuldung zu stellen.

Zahlungsunfähigkeit als weiterer Insolvenzgrund

Neben der Überschuldung ist die Zahlungsunfähigkeit ein weiterer wichtiger Insolvenzgrund. Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. In diesem Fall ist der Geschäftsleiter verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Laut Bundesgerichtshof liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn ein Unternehmen zu einem Stichtag zehn Prozent oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten mit den vorhandenen liquiden Mitteln nicht begleichen kann und diese Lücke auch nicht innerhalb von drei Wochen schließen kann, unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten und zusätzlich verfügbar werdenden liquiden Mittel.

Chance auf einen Neuanfang durch Insolvenz

Wichtig ist: Ein Insolvenzantrag bedeutet – unabhängig davon, ob er wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt wurde – nicht automatisch, dass die Unternehmensgeschichte an dieser Stelle endet. Die Insolvenz kann vielmehr die Chance auf einen Neuanfang darstellen. Es gilt jedoch: Je früher ein Insolvenzantrag vorbereitet wird, desto größer ist die Chance auf den Neuanfang.

08.12.2024

Zurück