Organisation und Verwaltung

Neuerungen 2023: Wichtige Änderungen für den GaLaBau

Das Jahr 2023 bringt zahlreiche neue Regelungen und Bestimmungen für den Garten- und Landschaftsbau mit sich. Diese betreffen Unfallversicherung, Arbeitsschutz und Sozialversicherungsrecht. Die BG BAU erweitert zudem ihre Angebote und Services.

Vereinfachung und neue Gefahrenstoffregelungen im GaLaBau

Ab dem 1. Januar 2023 ersetzt die bundesweit einheitliche Unternehmensnummer (UNR.S) die bisherige Mitgliedsnummer bei Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Ziel dieser Umstellung ist die Beschleunigung und Vereinfachung des Austauschs zwischen Unternehmen und ihrer Unfallversicherung.

Eine neue Wie-Berufskrankheit wurde beschlossen: Die „Chronische obstruktive Bronchitis (COPD) durch langjährige Quarzstaubexposition am Arbeitsplatz“. Diese Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten schafft eine einheitliche wissenschaftliche Grundlage für die Prüfung entsprechender Fälle. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann COPD als Wie-Berufskrankheit anerkannt werden.

Für den Umgang mit Isocyanaten, die in Polyurethan-Materialien wie Lacken, Schäumen und Klebstoffen enthalten sind, wird ab August 2023 eine Pflichtschulung eingeführt. Diese Schulung informiert über den sicheren Umgang mit den teilweise als giftig, krebsverdächtig und allergieauslösend eingestuften Stoffen. Mitgliedsunternehmen der BG BAU können kostenfreie Online-Schulungen über einen Freischaltcode absolvieren.

Die Europäische Union hat zudem die POP-Verordnung (Persistente organische Schadstoffe) angepasst. Dies beinhaltet die Aufnahme neuer Stoffe und die Herabsetzung bestimmter Grenzwerte für Schadstoffe in Abfällen. So wird der Grenzwert für Perfluoroctansäure (PFOA) auf 1 mg/kg und für PFOA-verwandte Verbindungen auf 40 mg/kg festgelegt. Eine Überprüfungsklausel sieht eine Neubewertung nach fünf Jahren vor. Auch für kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) in Abfällen, die beispielsweise in Kabeln und Dichtungen vorkommen, wird der Wert nach fünf Jahren erneut überprüft.

Arbeitsschutz und Sozialversicherung im Detail

Die BG BAU bietet im Rahmen ihres Lernportals ein neues Angebot namens „Die sichere Baustelle“. An vier animierten Schauplätzen aus den Bereichen Tiefbau, Hochbau, Ausbau und Instandhaltung/Reinigung können Nutzer interaktiv lernen, ob eine Situation sicher ist oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Die über 30 animierten Videos spiegeln Alltagssituationen auf Baustellen wider und eignen sich für Einweisungen oder als Unterstützung bei Unterweisungen. Das Angebot ist in zwölf Sprachen verfügbar.

Ab dem 1. Januar 2023 gelten neue Sozialversicherungs-Rechengrößen. Die Bezugsgrößen für den Höchstjahresarbeitsverdienst werden auf 3.395 Euro/Monat (West) und 3.290 Euro/Monat (Ost) angehoben. Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) dient als Berechnungsgrundlage für Leistungen der Berufsgenossenschaft, wie beispielsweise Renten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die Arbeitsmedizinische Regel AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge“ bekannt gegeben. Diese konkretisiert die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und zielt darauf ab, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern sowie den betrieblichen Gesundheitsschutz zu fördern.

Die DGUV Regel 101-021 „Schornsteinfegerarbeiten“ wurde überarbeitet. Sie bietet Hinweise für die sichere und gesunde Durchführung typischer Schornsteinfegerarbeiten und unterstützt bei der Umsetzung gesetzlicher Arbeitsschutzvorgaben. Die Aktualisierung berücksichtigt das geltende Vorschriften- und Regelwerk und enthält ein neues Kapitel zu „Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen“.

In der ersten Jahreshälfte 2023 erscheint die aktualisierte DGUV Regel 101-019 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“. Diese Regel konkretisiert die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung und wird bei allen Tätigkeiten mit Reinigungs- und Pflegemitteln angewandt.

Rentner und Arbeitsschutzkontrollen: Weitere Änderungen

Für Altersrenten entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenze. Vorgezogene Altersrenten können somit unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin dynamische Hinzuverdienstgrenzen, die bei teilweiser Erwerbsminderung bei rund 35.650 Euro und bei voller Erwerbsminderung bei rund 17.820 Euro liegen. Eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit darf nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden.

Im Rahmen des Arbeitsschutzkontrollgesetzes, das bereits 2021 in Kraft trat, sind ab 2023 Landesbehörden und Unfallversicherungsträger verpflichtet, sich gegenseitig Besichtigungsdaten aus Betrieben elektronisch zu übermitteln. Dies dient der Erhöhung der Transparenz und der Verbesserung der Abstimmung. Ab 2026 müssen mindestens fünf Prozent der Betriebe pro Jahr durch die Arbeitsschutzbehörden besichtigt werden.

Für Arbeitnehmer in Bauunternehmen, die zu ihren Baustellen fahren, gibt es ab dem 1. Januar 2023 eine neue Wegestreckenentschädigung Bau. Die Baulohn-Änderungen werden in den Lohnprogrammen berücksichtigt und die Entschädigung ist nach Kilometern gestaffelt.

03.01.2023

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