Im Schadenfall haftet die Kommune oder Gemeinde
Betreiber beziehungsweise Eigentümer von Betriebsflächen, öffentlichen Parkplätzen, Straßen oder Wegen unterliegen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Somit haften sie auch bei Sach- oder Personenschäden durch einen Schnee- oder Glatteisunfall – das kann mitunter sehr kostspielig sein. „Der logistische Aufwand, die gesetzlich vorgeschriebenen Verkehrssicherungspflichten einzuhalten, stellt Kommunen und Gemeinden teilweise vor enorme Herausforderungen. Der Bundesgerichtshof legt die „üblichen Verkehrszeiten“ auf 7 bis 20 Uhr fest.
In diesem Zeitraum müssen Straßen, Wege und Betriebsgelände in einem „angemessenen Umfang“ risikolos nutzbar sein*. Bei starkem Publikumsverkehr kann sich die Räum- und Streupflicht auch nach 20 Uhr in einem beschränkten Umfang ausweiten. Vor 6 und nach 22 Uhr besteht jedoch keine Räum- und Streupflicht“, erklärt Marcus Schmidt, Geschäftsführer der SCHMIDT WEISSGRÜN GmbH.
Vorteile privater Winterdienste
Private Winterdienste sind auf das Räumen und Streuen von großen Flächen, Parkplätzen, Straßen und Wegen spezialisiert und übernehmen vertraglich die Verkehrssicherungspflichten ihrer Kunden. Sie verfügen über moderne und effiziente Räumfahrzeuge, die zuverlässig – rund um die Uhr an 7 Tagen die Woche – im Einsatz sind. Dadurch profitieren Kommunen und Gemeinden von transparenten und kalkulierbaren Kosten. Ein weiterer Vorteil sind die verlässlichen und genauen Dokumentationen geleisteter Arbeiten. Dabei haben für die privaten Anbieter eine unbedingte Zuverlässigkeit sowie eine optimale und fristgerechte Ausführung oberste Priorität.
Selbst die Einsatzplanung für Streu- und Räumeinsätze übernehmen die Winterdienste in Eigenregie und sorgen stets dafür, dass sämtliche Fahrzeuge zu jedem Zeitpunkt regional einsatzbereit sind und Einsätze optimal koordiniert werden. * BGH VI ZR 125/83 und BGH III ZR123/86
