Hintergrund und Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes
Das am 29. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG) enthält im Kapitel 5 Regelungen zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope. Insbesondere § 40 befasst sich mit „Nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten“.
Absatz (4) dieses Paragraphen legt fest, dass das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren einer Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Künstlich vermehrte Pflanzen gelten als nicht gebietsfremd, wenn ihr genetischer Ursprung im betreffenden Gebiet liegt. Eine Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten der Mitgliedstaaten nicht auszuschließen ist. Ausnahmen bestehen für den Anbau in der Land- und Forstwirtschaft sowie für Tiere.
Eine weitere Ausnahme betrifft das Ausbringen von Gehölzen oder Saatgut außerhalb ihrer Vorkommensgebiete bis einschließlich 1. März 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt sollen in der freien Natur Gehölze und Saatgut vorzugsweise nur innerhalb ihrer Vorkommensgebiete ausgebracht werden. Die rechtlichen Vorgaben zur Verwendung gebietseigener Pflanzen basieren auf dem internationalen Übereinkommen über die biologische Vielfalt, der sogenannten „Biodiversitäts-Konvention“, die 1992 in Rio de Janeiro verabschiedet wurde. Dieses völkerrechtlich vereinbarte Übereinkommen schützt die Vielfalt der Ökosysteme, der Arten und die genetische Vielfalt innerhalb einzelner Arten.
Genehmigungspflicht ab März 2020
Ab dem 1. März 2020 dürfen für Pflanzungen in der freien Landschaft im Geltungsbereich des Bundesnaturschutzgesetzes ausschließlich gebietseigene Gehölze verwendet werden. Für die Übergangszeit bis zu diesem Datum gilt die Empfehlung, Gehölze in der freien Natur vorzugsweise innerhalb ihrer Vorkommensgebiete auszubringen. Der Begriff „Vorkommensgebiet“ im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes definiert die genetische Herkunfts- oder Ursprungsregion der jeweiligen Pflanzenart. Zur Bestimmung dieser Vorkommensgebiete wurden wissenschaftlich begründete Gebietsabgrenzungen für Gehölze und krautige Pflanzen vorgenommen.
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wurden sechs Vorkommensgebiete definiert. Diese sowie weitere Empfehlungen zum Umgang mit gebietseigenen Gehölzen sind im Leitfaden des Bundesumweltministeriums aufgeführt.
Zertifizierungssysteme für Herkunftsnachweise
Beim Pflanzenkauf oder bei Ausschreibungen für Gehölzpflanzungen in der freien Natur ist die Sicherstellung der Herkunftsnachweise der Ware von Bedeutung. Hierfür existieren Zertifizierungen, die gewährleisten, dass Unternehmen nach zuverlässigen Verfahren arbeiten und die gelieferten Pflanzen tatsächlich aus der gewünschten Region stammen. Die Zertifizierung erfolgt nach definierten Kriterien, wobei neutrale Stellen Betriebsprüfungen durchführen. Zertifizierte Unternehmen stellen zudem sicher, dass Ernte, Anzucht und Verschulung der Pflanzen nach einem festgelegten Qualitätsprogramm erfolgen.
Derzeit sind parallel sieben Zertifizierungssysteme auf dem Markt. Dazu gehören überwiegend regional tätige sowie bundesweit anerkannte überregionale Systeme wie das RAL und die Zertifizierungsgemeinschaft gebietseigener Gehölze (ZgG).
Die Zertifizierungsgemeinschaft gebietseigener Gehölze (ZgG)
Die ZgG ist ein Zusammenschluss von Baumschulen, die gebietseigene Gehölze produzieren und handeln. Das zugrunde liegende Zertifizierungsschema für die teilnehmenden Betriebe wurde in Gremien des Bundes deutscher Baumschulen (BdB) e.V. entwickelt. Grundlage hierfür war der Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze, herausgegeben vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Teilnahme am ZgG-Zertifizierungsschema steht allen Gehölzproduzenten offen, nicht nur den Mitgliedsbetrieben des Verbandes.
Aktuell sind 30 Produktionsbetriebe und 23 weitere Handelsbetriebe in Deutschland nach den Regeln der Zertifizierungsgemeinschaft anerkannt. Niels Sommer, Geschäftsführer der Baumschul-Service-Gesellschaft BSG und federführend verantwortlich für die ZgG, äußert sich zu den Zielen:
Wir haben uns drei Ziele gesetzt. Für die Produzenten und Händler soll unser Zertifikat praktisch umsetzbar und kostengünstig sein. Für alle Marktteilnehmer – Produzenten, Händler und Abnehmer – bieten wir ein Höchstmaß an Sicherheit und Akzeptanz. Drittens möchten wir, dass das Zertifikat bundesweit einheitlich umgesetzt wird.
Sommer empfiehlt Kommunen und anderen Gebietskörperschaften, die bereits jetzt die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes bei der Auswahl des Pflanzgutes anwenden möchten, sich beim Verband zu informieren.
