Fachzeitschrift für den Garten- und Landschaftsbau

Der Sicherheitstechnische Dienst der Gartenbau-Berufsgenossenschaft weist darauf hin, dass zukünftig alle Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, eine besondere Qualifizierung nachweisen müssen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werkverkehr oder von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr.

Dies sieht die europäische "Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr" vor. Das BKrFQG schreibt für Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr, die Fahrten zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen unter Einsatz einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE durchführen, vom 10. September 2009 an das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer vor. Lkw-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2009 erworben haben, müssen bis zur nächsten Fahrerlaubnisverlängerung, spätestens bis zum 10. September 2014, ihre Weiterbildung absolviert haben. Diese umfasst insgesamt 35 Stunden (fünf Tage á sieben Stunden).

Regelung für frühere Fahrerlaubnisklassen

Manche Fahrer sind der Meinung, dass sie keine Weiterbildung nach dem BKrFQG brauchen, weil sie noch den alten Dreier bzw. Zweier haben. Dies ist aber eine Fehleinschätzung, denn diese Fahrerlaubnisklassen gibt es nicht mehr. Die Fahrerlaubnis muss nicht umgetauscht werden, aber der alte Dreier ist heute BE, C1E und bis zum 50. Lebensjahr CE79.

Der alte Zweier ist heute BE, C1E und CE bis zum 50. Lebensjahr. Bei der Beurteilung ist immer die zulässige Gesamtmasse zu berücksichtigen. Wer eine Fahrzeugkombination ab 3,5 t lenken will, muss überprüfen, ob er ab 2014 eine Qualifikation benötigt.

Ausnahmen beachten

Allerdings sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG Fahrten mit Kraftfahrzeugen von der Geltung des BKrFQG ausgenommen, die zur Beförderung von Material oder Ausrüstung erfolgen, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

Für die Landwirtschaft hat man erreicht, dass die Gartenbaubetriebe (Baumschule, Friedhofs-, Staudengärtnerei, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenbau sowie der Garten- und Landschaftsbau) auch unter den § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG fallen.

Fahrer, die im Gartenbau eingesetzt werden, sind vom Anwendungsbereich des BKrFQG befreit, wenn sie Beförderungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen (siehe auch Gesetzesbegründung in der Bundesratsdrucksache 259/06 vom 07.04.2006 Seite 18).

§ 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG befreit die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen. Außerdem muss die Beförderung für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder eines Maschinenrings erfolgen.

Die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG ist allerdings nur anwendbar, soweit es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt. Das heißt für die Beschäftigung einer Saisonkraft oder die Arbeitskraft, die über das ganze Jahr beschäftigt wird, darf der Zeitanteil für das Führen eines Fahrzeuges nicht über 50 % der vereinbarten Arbeitszeit liegen.

Die Tätigkeiten des Fahrers sind am jeweiligen Fahrtag für sich allein nur ein Indiz. Ob die Tätigkeit des Fahrers im Führen eines Kraftfahrzeuges bzw. einer Fahrzeugkombination größer 3,5 t oder einer anderen Tätigkeit besteht, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls über die Gesamt-Beschäftigungsdauer zu betrachten.

Grundsätzlich ist zu überprüfen, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (Arbeitsvertragliche Hauptleistung).

Im Arbeitsvertrag sollte nicht Berufskraftfahrer oder Kraftfahrer stehen. Denn bei einer Überprüfung ist der Arbeitsvertrag das wichtigste Kriterium. Unerheblich ist bei der Beurteilung der Ausnahmeregelung in diesem Zusammenhang hingegen, wie der Verkauf der eigenen Pflanzen und Erzeugnisse durchgeführt wird. Der Verkauf kann direkt über den landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebsteil erfolgen. Dabei spielt es auch keine Rolle in welchem Betriebsteil der LKW zugelassen ist. Hier ist nicht das Steuerrecht entscheidend, sondern die Tätigkeit.

Maßgeblich ist das Vorliegen der nachfolgend aufgeführten Kriterien

Die Begriffe "Material, Ausrüstung" sind gemäß eines Beschlusses, den Vertreter der obersten für die Umsetzung des BKrFQG zuständigen Behörden des Bundes und der Länder gefasst haben, weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden.

Dem Begriff "Handwerksbetrieb" wird dem "landwirtschaftlichen Betrieb" gleichgesetzt. Das Bundesamt für Güterverkehr ist dem Gartenbau hier sehr weit entgegengekommen. Der Begriff "An- und Abtransport von Waren" umfasst auch den Transport von Pflanzen und Pflanzmaterial sowie Zubehör, also alle Dinge, die der Gartenbaubetrieb für seine Produktion und Dienstleistung benötigt.

Unter die Ausnahmeregelung fallen auch die Einkaufsfahrten, die der Gartenbaubetrieb für seine Produktion oder Dienstleistungen durchführen muss (z. B: Einkauf von Jungpflanzen oder Fertigware für das Bepflanzen von Gräbern usw.).

Beispiele:

Ein Betrieb verkauft seine Pflanzen oder sonstige Erzeugnisse (oder Zukauf von Pflanzen bzw. sonstigen Erzeugnissen) weit vom Betrieb entfernt (lange Fahrtstrecken).

Entscheidend ist hier der Zeitanteil des Fahrens an der Gesamt-Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters. Der Durchschnitt übers Jahr oder einer kürzeren Betriebszugehörigkeit ist hierbei zu berücksichtigen. Die Tätigkeiten des Fahrers sind am jeweiligen Fahrtag für sich allein nur ein Indiz. Bei weniger als 50% der Arbeitszeit ist nur die Fahrpersonalverordnung bei Entfernungen über 100 km (Luftlinie) einzuhalten (Das EG-Kontrollgerät (Fahrtenschreiber) muss benutzt werden und der maschinelle Nachweis über die Tätigkeiten der letzten 28 Tage ist mitzuführen).

Ein Mitarbeiter ist nur mit dem Ausliefern von Pflanzen beschäftigt. Er ist nicht als Kraftfahrer eingestellt. Der Bund-Länder-Arbeitskreis hat beschlossen, dass der Fahrer mit der Ware, die er transportiert, im Rahmen des im Betrieb anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss. Der Umgang mit der Ware in Verbindung mit dem Transport ist dabei nicht ausreichend.

  • Der Mitarbeiter muss seine Weiterbildung bis 2014 abgeschlossen haben.
  • Seine Vertretung, die über das ganze Jahr im Betrieb mit anderen Tätigkeiten beschäftigt ist, liegt in der Regel unter 50 % der Arbeitszeit für Fahrtätigkeiten und fällt unter die befreiende Ausnahmeregelung.
  • Aushilfsfahrer, die nur kurze Zeit im Betrieb beschäftigt werden, verbringen in der Regel mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit mit dem Transport. Diese Personen unterfallen dem BKrFQG und müssen bis 2014 ihre Weiterbildung abgeschlossen haben. Die gleichen Kriterien treffen auch für den Garten- und Landschaftsbau zu.

Hinweis für den kommunalen Gartenbau

Auf die Anwendbarkeit des BKrFQG auf kommunale Abfallwirtschafts- und Stadtreinigungsbetriebe ist das Schreiben an den Deutschen Landkreistag, den Deutschen Städtetag sowie den Deutschen Städte- und Gemeindebund vom 10.03.2009 (S31/7392 6/4-2) zu beachten. Dieses Schreiben befasst sich ausführlich mit dem BKrFQG und kommt zu dem Ergebnis, dass auch die Einbeziehung von Fahrerinnen und Fahrer von kommunalen Eigenbetrieben - Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts - vom BKrFQG gedeckt ist. Unter den Begriff: "gewerblichen Zwecken" im Sinne des BKrFQG fallen danach auch Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr, die nicht auf Gewinnerzielung gerichtet sind.

Wer in diesen Bereichen die befreiende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen möchte, muss darauf achten, dass das Lenken eines Fahrzeuges nicht die Haupttätigkeit ist.

Zusammenfassung Faustregel

Fahrtätigkeit kleiner/gleich 50% = befreiende Ausnahmeregelung
Fahrtätigkeit größer 50 % = Weiterbildung bis 2014 abschließen

Fahrten im Winterdienst (Schneeräumen, Ausbringen von Streusalz)

ahrerinnen und Fahrer, die zum Ausbringen von Streusalz bzw. Schneeräumen eingesetzt werden, unterliegen nicht dem BKrFQG. Hintergrund dieser Rechtsauffassung ist, dass sich die zuständigen Behörden darauf geeinigt haben, dass das Fahrzeug bei diesen Fahrten schwerpunktmäßig nicht zur Beförderung von Gütern, sondern zur Erbringung einer Arbeitsleistung genutzt wird. Darüber hinaus sind die vorgenannten Fahrerinnen und Fahrer gemäß Beschluss der zuständigen Behörden den Bundes und der Ländern vom 21./22.10.2008 in München von den Sozialvorschriften im Straßenverkehrs (beispielsweise den in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geregelten Lenk- und Ruhezeiten) befreit sind.

Sofern das eingesetzte Fahrzeug über ein digitales Kontrollgerät verfügt, kann die Funktion "Out" bzw. "Out of Scope" gewählt werden. Die Fahrerkarte muss nicht gesteckt werden. Bei Fahrzeugen mit einem analogen Kontrollgerät sollte eine Leerscheibe eingelegt werden.

Genauere Informationen erhalten Sie beim Sicherheitstechnischen Dienst der Gartenbau- Berufsgenossenschaft unter der Telefonnummer: 0561 / 9282855.

 

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