Hintergrund des Gerichtsverfahrens um Zurrgurte
Ein aktuelles Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Münster, geführt von der Wettbewerbszentrale, befasste sich mit einem Anbieter von Zurrgurten, der überhöhte Angaben zur Vorspannkraft seiner Produkte machte. Dies führte zu einem Urteil, das die Bedeutung präziser Produktkennzeichnung unterstreicht.
Die Vorspannkraft, abgekürzt als STF (Standard Tension Force) und in daN (Dekanewton) angegeben, ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Zurrgurten. Sie muss auf dem Etikett des Zurrgurtes ausgewiesen sein.
Der beklagte Vertreiber von Zurrgurten zur Ladungssicherung bot sowohl Standard-Zurrgurte als auch solche mit Langhebel-Ratschen an. Auf den Etiketten der Standard-Zurrgurte wurde eine Vorspannkraft von 400 daN angegeben, bei den Langhebel-Ratschen 500 daN. Beide Produkte verwiesen auf die maßgebliche EN-Norm 12195-2.
Das Materialprüfungsamt (MPA) Nordrhein-Westfalen führte Prüfungen an den beanstandeten Zurrgurten durch. Dabei wurden bei der Standard-Ratsche mittlere Vorspannkräfte von 279 daN und bei der Langhebel-Ratsche von 336 daN ermittelt. Diese Werte lagen deutlich unter den deklarierten Angaben.
Risiken fehlerhafter Vorspannkraftangaben
Falsche Angaben zur Vorspannkraft können gravierende Folgen für die Ladungssicherung haben. Werden zu hohe Werte deklariert, kann dies zu einer fehlerhaften Berechnung der benötigten Zurrgurte führen. In der Folge könnten zu wenige Gurte eingesetzt werden, was eine unzureichende Sicherung der Ladung zur Folge hätte. Dies birgt das Risiko, dass Ladung während des Transports herabfällt und Personen gefährdet.
Der Beklagte berief sich im Verfahren auf externe Prüfberichte, die die angegebenen technischen Werte der Zurrgurte bestätigt haben sollen. Das Gericht wies diesen Einwand jedoch zurück, da nicht eindeutig feststellbar war, ob die beauftragte Prüfstelle dasselbe Zurrgurtsystem geprüft hatte und die dort ermittelten Vorspannkräfte mit denen des MPA vergleichbar waren. Das Gericht stellte fest, dass die vom MPA ermittelten Vorspannkräfte den Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3 und 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG belegten.
Urteil und Konsequenzen
Das Landgericht Münster verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 29.08.2012 (AZ: 026O 20/12) zur Unterlassung. Es ist dem Unternehmen untersagt, Zurrgurte mit den Vorspannkräften von 400 und 500 daN zu bewerben, wenn diese Werte tatsächlich nicht erreicht werden. Für jeden zukünftigen Verstoß gegen diese Unterlassungsverpflichtung wurde ein Ordnungsgeld von 250.000,00 € oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an der Geschäftsführung zu vollziehen ist.
Bedeutung der Normen und Zertifizierungen
Die europäische Norm EN 12195 regelt detailliert die Festigkeit von Haken und Ratschen sowie die Bruchkraft und Dehnung des Gurtbandes für verschiedene Zurrgurttypen. Sie schreibt zudem vor, dass Angaben wie die zulässige Zugkraft (LC = Lashing Capacity), die Vorspannkraft (STF = Standard Tension Force) und die Dehnungswerte auf einem Etikett kenntlich gemacht werden müssen.
Beim Kauf und der Verwendung von Ladungssicherungsmitteln ist auf dieses Etikett zu achten. Seriöse Hersteller halten sich an diese Mindestanforderungen der Norm und lassen die Eigenschaften ihrer Zurrgurte zusätzlich durch GS-Prüfungen zertifizieren. Das GS-Zeichen erscheint dann ebenfalls auf dem Zurrgurtetikett und dient als weiteres Qualitätsmerkmal.
