Hintergrund: Mit dem Jahreswechsel wird parallel zum bisherigen Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung der digitale Lohnnachweis eingeführt. Für die Teilnahme am neuen Verfahren ist ein Stammdatenabruf von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) notwendig und auch verpflichtend durchzuführen. Den Abruf, der ab jetzt möglich ist, muss das Lohnbüro bzw. der Lohndienstleister aktiv anstoßen. Der automatisierte Abruf stellt sicher, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden.
Informationen unbedingt an Lohndienstleister weitergeben
Für diesen Stammdatenabruf werden drei Informationen benötigt: die Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers (BBNRUV), die Mitgliedsnummer des Unternehmens und seine (neu eingeführte) PIN. Diese Zugangsdaten sind Gegenstand der Benachrichtigungsschreiben der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaften, die diese derzeit an ihre Mitglieder versenden. Ist ein Unternehmen bei mehreren Unfallversicherungsträgern pflichtversichert, erhält es auch mehrere Schreiben mit verschiedenen Zugangsdaten. Wichtig ist, dass alle diese Informationen die mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung betraute Stelle im oder außerhalb des Unternehmens erreichen. Der Lohnnachweis für das Beitragsjahr 2016 muss bereits bis zum 16. Februar 2017 auf dem neuen digitalen Weg übermittelt werden. Darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) ausdrücklich hin.
Der Transfer lässt sich in der Regel direkt aus dem für die Lohnabrechnung genutzten Programm heraus anstoßen – im Fall der DATEV-Lohnprogramme ist die Erfassung der neuen PIN beispielsweise mit den Jahreswechsel-Versionen möglich, die voraussichtlich Ende Dezember 2016 bereitstehen. Für die Beitragsjahre 2016 und 2017 ist übergangsweise parallel zum digitalen Lohnnachweis auch weiterhin der bisher bekannte Lohnnachweis im Online-, Papier- oder Fax-Verfahren einzureichen.
