Büroorganisation und Verwaltung

Unfallschutz bei Hochwasserhilfe: Was Galabau-Betriebe und Freiwillige wissen müssen

Die jüngsten Hochwasserkatastrophen werfen die Frage nach dem Versicherungsschutz für Helfer auf. Ob bei Rettungseinsätzen oder Aufräumarbeiten, sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen sind oft entscheidend beteiligt. Erfahren Sie, welche Regelungen für den Unfallschutz gelten und wer zuständig ist.

Gesetzlicher Unfallschutz für Helfer in Notlagen

Die jüngsten Hochwasserkatastrophen haben gezeigt, wie schnell Unternehmen und Privatpersonen in Notsituationen zu Helfern werden. Insbesondere Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus sowie Fachkräfte mit Bauerfahrung leisten oft entscheidende Beiträge, sei es bei der unmittelbaren Rettung oder bei den anschließenden Aufräumarbeiten. Dabei stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz für die Helfenden.

Grundsätzlich sind Personen, die zur Rettung anderer aus einer Gefahr oder zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit tätig werden, gesetzlich unfallversichert. Dies trifft auf Ersthelfer in unterschiedlichsten Szenarien zu, von Verkehrsunfällen bis hin zu Naturkatastrophen wie Überschwemmungen. Wer in Hochwassergebieten Hilfe leistete und dabei selbst zu Schaden kam, kann sich an die zuständigen Unfallkassen der Bundesländer wenden.

Versicherungsschutz bei Aufräumarbeiten

Nach dem Rückgang der Fluten beginnt die Phase der Aufräumarbeiten. Hier sind Bauunternehmen und Freiwillige mit entsprechender Berufserfahrung vielerorts im Einsatz. Tätigkeiten wie die Beseitigung von Schutt und Trümmern, die Reparatur von Versorgungsleitungen oder das Freiräumen von Zufahrtswegen können unter Umständen als freiwillige Hilfeleistung versichert sein.

Die Zuständigkeit für den Versicherungsschutz bei freiwilligen Hilfeleistungen liegt bei den Unfallkassen der einzelnen Bundesländer, die individuell über Art und Umfang des Schutzes entscheiden. Für Beschäftigte von Garten- und Landschaftsbau-Betrieben greift der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), wenn der Arbeitgeber die Tätigkeiten anordnet und diese im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen. Auch bei Aufräumarbeiten sind die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.

Betroffene können Unfälle online melden. Unternehmer haben die Möglichkeit, Unfälle ihrer Beschäftigten mittels einer Unfallanzeige zu melden.

21.07.2021

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